Die Geschädigten legten nachvollziehbar dar, dass sie sich durch das Vorgehen des Beschuldigten einschüchtern liessen und Angst hatten. Dies scheint mit Blick auf die hiervor gemachten Ausführungen sowie die objektiven Beweismittel, welche die an den Tag gelegte Hartnäckigkeit belegen und die Aussage des Beschuldigten widerlegen, wonach jeder das Recht gehabt habe, die Inkassokosten nicht zu akzeptieren (pag. 1110), durchaus nachvollziehbar. Dass er «etwas temperamentvoll» sei, bestreitet im Übrigen nicht einmal der Beschuldigte und wird durch verschiedene Verbale im vorinstanzlichen Protokoll belegt. Weitere Ausführungen hierzu folgen unter jedem einzelnen Anklagevorwurf.