Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum die Geschädigten den Beschuldigten unnötig belasten sollten. Ein Komplott gegen den Beschuldigten ist ebenso wenig ersichtlich, kannten sich die Geschädigten doch untereinander nicht und – mit Ausnahme des Straf- und Zivilklägers als ehemaliger Vermieter des Beschuldigten – ebenso wenig den Beschuldigten. Die Geschädigten legten nachvollziehbar dar, dass sie sich durch das Vorgehen des Beschuldigten einschüchtern liessen und Angst hatten.