12 E. 15.3.2. hiernach verwiesen. Abschliessend fällt ganz allgemein auf, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen wiederholt zum Gegenangriff überging. So drohte er wiederholt mit Anzeigen (etwa pag. 1099, 1110 und 2217 Z. 1 f.) oder zeigte Geschädigte auch tatsächlich an (pag. 151 ff. und 1145 ff.), weil sie die vorliegenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben. Auf die Aussagen des Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht abzustellen. Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum die Geschädigten den Beschuldigten unnötig belasten sollten.