Ferner gab er an, in der erwähnten Besuchsgebühr sei etwa auch die Kilometerentschädigung enthalten (pag. 1109: wonach er mehr davon hätte, eine Kilometerentschädigung zu fordern, statt eine pauschale Gebühr, in welcher der Anfahrtsweg miteinberechnet sei). In Widerspruch dazu steht auf der Schuldanerkennung, die Kilometerentschädigung werde nebst der Pauschalgebühr in Rechnung gestellt (pag. 64 und 136). Für die Kammer ist eindeutig, dass der Beschuldigte willkürlich Beträge einforderte, ohne sich hierfür auf objektive, transparente bzw. überprüf- und belegbare und insofern nachvollziehbare Grundsätze, Richtlinien, Tabellen oder dergleichen zu stützen. Dadurch wird bereits ein un-