1108), es egal sei, ob der Staat oder er eine Lohnpfändung mache (pag. 2117 Z. 34 f.), oder dass er erst später erfahren habe, dass man die Inkassokosten nicht bezahlen müsste (pag. 2119 Z. 43 und pag. 2120 Z. 11 ff.). Der Beschuldigte passte seine Aussagen jeweils nach Belieben an. So gab er etwa auch an, er dürfe nur das verrechnen, was er belegen könne, das sei in der Schweiz Gesetz (pag. 1108 und pag. 2120 Z. 12) und versuchte sich stets mit dem Argument zu exkulpieren, das Ganze sei in den Schreiben und der Schuldanerkennung mit den Geschädigten vereinbart worden (vgl. auch seine Aussage auf pag. 1108, wonach ja ganz klar stehe, was weiter verrechnet werde).