Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die ursprünglich gelegentlich benutzte Bezeichnung «V.________» in dieselbe Richtung ging. Ebenfalls erstellt ist der Umstand, dass damit im Zusammenhang mit Inkassotätigkeit – wie in der Anklageschrift aufgeführt – skrupellose und ungesetzliche Methoden suggeriert wurden, was letztlich das Ziel des Beschuldigten war (vgl. hierzu etwa auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E. 6 sowie E. 15.2. hiernach). Ob diese Umstände mitunter geeignet waren, die Tatbestandsmässigkeit der angeklagten Delikte zu begründen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung untersucht.