Der Beschuldigte schaffte es nicht ansatzweise, seiner Erzählung eine logische Konsistenz zu verleihen. Die gezielte Einsetzung des Namens «X.________» wie auch desjenigen von Y.________ als Mittel der Einschüchterung erachtet die Kammer als erstellt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die ursprünglich gelegentlich benutzte Bezeichnung «V.________» in dieselbe Richtung ging.