Namen eines weggezogenen Freundes auf den Schreiben aufgeführt hätte, wenn nicht als Mittel zur Einschüchterung. Die einschüchternde Wirkung eines Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namens war dem Beschuldigten denn auch bestens bekannt (pag. 1158 Z. 96: AE.________ (Stadt in AB.) werde in der Schweiz immer als Schlägerbande angesehen). Im Ergebnis liegt die Vermutung nahe, dass er mit der Umfirmierung den Ton verschärfen und zu neuen, härteren Mitteln greifen wollte. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt zielgerichtet, opportunistisch und unglaubhaft. Der Beschuldigte schaffte es nicht ansatzweise, seiner Erzählung eine logische Konsistenz zu verleihen.