Ab diesem Zeitpunkt habe er den weggezogenen AA.________ (Angehöriger eines Staates) die Schreiben mitunterzeichnen lassen, als dieser gelegentlich zu Besuch war. Die Erklärungen des Beschuldigten sind keineswegs schlüssig, für sich wie auch in ihrer Chronologie widersprüchlich, mit den objektiven Beweismitteln nicht vereinbar und an die jeweiligen Vorhalte angepasst. Es erschliesst sich schlichtweg nicht, warum der Beschuldigte seinem Unternehmen einen Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen verliehen und den Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen eines weggezogenen Freundes auf den Schreiben aufgeführt hätte, wenn nicht als Mittel zur Einschüchterung.