1168 Z. 473). Die seltsame und wenig einleuchtende Aussage des Beschuldigten, wonach Y.________ ihm, als sie sich kennenlernten, die Benutzung des Namens AD.________ (Wortteil von X.) verboten habe, weshalb er sich für X.________ entschieden habe (pag. 2122 Z. 23 ff.), ergibt sodann weder für sich noch chronologisch einen Sinn, gab doch der Beschuldigte einerseits an, Y.________ sei bereits bei der Firmengründung ein guter Freund gewesen, und ist andererseits unbestritten und genügend belegt, dass die Firma anfänglich nicht «X.________», sondern «W.________» hiess. Schliesslich kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte seine Verbindungen zu AB.