Es macht schlichtweg keinen Sinn, einen Freund, der zu Besuch ist, ohne ersichtlichen Grund eine Mahnung mitunterzeichnen zu lassen. Seine Erklärungen sprechen vielmehr gerade für die Annahme, dass der Beschuldigte den Namen gezielt zur Einschüchterung eingesetzt hat und damit zeigen wollte, dass sein Inkassounternehmen mit Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen denn auch tatsächlich Z.________ (Staatsangehörigkeit) Mitarbeiter beschäftigt. Dazu passt auch, dass Y.________ in einem Schreiben als Aussendienstmitarbeiter bezeichnet wurde, obgleich der Beschuldigte angab, dieser habe ihn auf seinen Hausbesuchen nie begleitet (pag. 1168 Z. 473).