9 f.). Seine späteren Aussagen um den angeblichen Z.________ (Staatsangehörigkeit) Freund sind sodann reich an Widersprüchen. Besonders bemerkenswert ist, dass er ihn, wohlbemerkt einen angeblich guten Freund, zu dem er nach wie vor viel Kontakt und welcher ihm beim Aufbau seines Unternehmens geholfen habe (pag. 2117 Z. 18 f. und Z. 25 f.), gegenüber der Staatsanwaltschaft durchwegs «Y.________» nannte (pag. 1155 ff.). Auch die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit Y.________ dargelegte Chronologie widerspricht den objektiven Beweismitteln.