61) bzw. V.________ (pag. 73) an. Ab dem 1. Mai 2017 operierte er sodann neu unter dem Namen «X.________». Gleichzeitig mit der Umfirmierung tauchte auf den Schreiben regelmässig der Name und die Unterzeichnung eines gewissen «Y.________» in der Funktion als Sachbearbeiter bzw. Mitarbeiter im Aussendienst auf (vgl. etwa pag. 97 oder 146). Anfänglich wollte sich der Beschuldigte zu Y.________ nicht äussern (pag. 1098), wobei er auf diesen Umstand angesprochen gegenüber der Vorinstanz angab, seine Gründe zu haben, weshalb er ihn nicht schlechtmachen wolle (pag. 2122 Z. 14