Es bietet sich indes der besseren Übersicht halber und zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen an, bereits vorab kurze Ausführungen zum Konstrukt der Inkassotätigkeit des Beschuldigten zu machen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten lassen sodann bereits erste Einblicke in seine generelle Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewähren und sind ebenso in rechtlicher Hinsicht relevant. Der Beschuldigte fing mit der Inkassotätigkeit Anfang 2017 (pag. 1006 und 1157 Z. 56) unter der Firma W.________ (pag. 57), U.________ (pag. 61) bzw. V._