Damit verbunden bestreitet der Beschuldigte weiter, von den Geschädigten jeweils mehr als ihm zugestanden wäre erhältlich gemacht haben zu wollen bzw. einen unrechtmässigen Vermögensvorteil angestrebt zu haben. Soweit seine Aussagen die konkreten Sachverhalte betreffen, werden nachfolgend die Beweismittel unter jeder Anklageziffer separat gewürdigt. Es bietet sich indes der besseren Übersicht halber und zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen an, bereits vorab kurze Ausführungen zum Konstrukt der Inkassotätigkeit des Beschuldigten zu machen.