Formulierungen; teilweise Auftauchen mit einer Zweitperson bei den Schuldnern und Schuldnerinnen zuhause, teilweise Erwirken des Unterzeichnens einer Schuldanerkennung sowie teilweise Anbringen gut sichtbarer Zettel an deren Briefkästen). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich weder dieses Vorgehen noch dass er ins Inkassogeschäft einsteigen, damit Geld verdienen und selbständig erwerbstätig werden wollte (pag. 1098 f. und 1006). Er bestreitet jedoch die Ausübung übermässigen Drucks und das drohende Einwirken auf die Geschädigten.