398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft respektive der übrigen Parteien darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mangels Anfechtung der Urteilsziffer B. (Urteil gegen den vorinstanzlich Mitbeschuldigten H.________, pag. 2172 ff.) das erstinstanzliche Urteil soweit H.________ betreffend in Rechtskraft erwachsen ist und vor oberer Instanz nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet.