Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung wurde weder durch Rechtsanwalt Dr. B.________ noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Dasselbe gilt für sämtliche Einstellungen und Freisprüche (Ziff. A./I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2168), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).