des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2168 f.), die damit zusammenhängende Sanktion inkl. Widerruf und Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A./IV und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2169) sowie gegen den Zivilpunkt (Ziff. A./VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2171). In Bezug auf diese Punkte ist das erstinstanzliche Urteil somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung wurde weder durch Rechtsanwalt Dr. B._____