6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Fassung vom 1. August 2023). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vom 14. Oktober 2021 teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO); seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 30. Mai 2022 (pag. 2293 f.) gegen sämtliche Schuldsprüche (Ziff. A./III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.