7 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 (der auf die Zusatzstrafe entfallende Anteil an der Gesamtstrafe beträgt 17 Monate); 2. zur Bezahlung von anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. [recte: V.] Im Weiteren sei zu verfügen: