Der A.________ mit Urteil OGSPR.2014.82-AOGBER vom 8. Dezember 2014 der Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 Monaten sei zu widerrufen. IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen: