5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren seien ausgangsgemäss zu regeln. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch die stv. Generalstaatsanwältin Dr. S.________, stellte ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 2439 ff.; Hervorhebungen im Original): I.