- Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2. Vom Widerruf der Strafe gemäss Urteil der Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2014 sei abzusehen. 3. Die Forderungen der Privatklägerin C.________ sowie die Entschädigungsforderung des Privatklägers D.________ seien abzuweisen. 4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.