2429). Die Vorsitzende erklärte den Beschuldigten infolgedessen für säumig, woraufhin die Kammer beschloss, das Berufungsverfahren gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E 3.3.3.) in seiner Abwesenheit weiterzuführen, zumal der Beschuldigte im hiesigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, zu den ihm vorgeworfenen Straftaten Stellung zu nehmen, er sich zu den Aussagen der anderen Verfahrensbeteiligten hinreichend äussern konnte, er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung durch seine amtliche Verteidigung ver-