vgl. die Übernahmeverfügung vom 28. Juni 2022, gemäss welcher nunmehr beide Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenberg unter der Nummer STA6 ST.2021.153 geführt werden, pag. 2322). Schliesslich wurden beim Amtsgericht Olten-Gösgen (betreffend das Urteil vom 8. Dezember 2014) die Verfahrensakten OGSPR.2014.82-AOGBER sowie die Strassenverkehrsakten 2022_3787 bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft ediert (pag. 2367 f. und pag. 2414). Infolge Abwesenheit des Beschuldigten (vgl. sogleich E. 4.) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entfiel die oberinstanzliche Einvernahme mit dem Beschuldigten.