3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf der Autobahn um 35 km/h), begangen am 18.08.2019, 11:27 Uhr, in T.________. IV. Der mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen OGSPR.2014.82-AOGBER vom 08.12.2014 für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. V. A.________ wird