Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 324 + 325 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. August 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin und D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger und F.________ Strafkläger und G.________ Strafklägerin Gegenstand gewerbsmässige Erpressung, versuchte Nötigung und Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsver- fahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 14. Oktober 2021 (PEN 19 284+286) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vor- instanz) fällte am 14. Oktober 2021 über A.________ das folgende Urteil (Hervor- hebungen im Original): A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Erpressung, ev. Nötigung, angeblich mehrfach versucht begangen in der Zeit vom 07.05.2017 bis am 05.09.2017 in I.________, J.________ und evtl. anderswo z.N. von K.________ durch mehrfache tatsächliche Kontaktaufnahme mit dessen Arbeitgeber (Teil von Anklageschrift Ziff. I.A.1.4.); wobei diese Teileinstellung nicht den Vorwurf der Androhung einer solchen Kontaktaufnahme umfasst; 2. wegen Drohung, angeblich begangen am 07.03.2017 in L.________ z.N. von D.________ (An- klageschrift Ziff. I.A.2.); 3. wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 21.08.2017 in M.________ z.N. von N.________ (Teil von Anklageschrift Ziff. I.A.3.2.); wird eingestellt; unter Auferlegung von anteilsmässigen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II. hiernach an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen in der letzten Juliwoche 2017 und am 21.08.2017 in M.________ z.N. von N.________ (Anklageschrift Ziff. I.A.3.1 und Teil von Ziff. I.A.3.2.); unter Auferlegung der auf den Freispruch sowie auf die Einstellungen gemäss Ziff. I. hiervor entfallen- den anteilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von 1/10 der allgemeinen sowie der persönlichen Kosten und Gebühren (vgl. Tabelle hiernach) von CHF 3'189.90 (zzgl. anteilsmässige Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der gewerbsmässigen Erpressung, begangen im Zeitraum vom 09.03.2017 bis 05.09.2017 in P.________, J.________, I.________, O.________ und evtl. anderswo, im Einzelnen wie folgt: 1.1. am 22.03.2017 z.N. von C.________ (vollendete Erpressung); 1.2. im Zeitraum von 09.03.2017 bis 05.05.2017 z.N. von C.________ (versuchte Erpres- sung); 1.3. im Zeitraum von 07.05.2017 bis 13.08.2017 z.N. von D.________ (versuchte Erpres- sung); 3 1.4. im Zeitraum von 07.05.2017 bis 05.09.2017 z.N. von K.________ (versuchte Erpres- sung); 1.5. im Zeitraum von 21.03.2017 bis 29.06.2017 z.N. von F.________ und Q.________ (ver- suchte Erpressung); 2. der versuchten Nötigung, begangen am 30.09.2017 in J.________ z.N. von D.________; 3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf der Autobahn um 35 km/h), begangen am 18.08.2019, 11:27 Uhr, in T.________. IV. Der mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen OGSPR.2014.82-AOGBER vom 08.12.2014 für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. V. A.________ wird in Anwendung der Art. 22, 47, 49 Abs. 1 und 2, 156 Ziff. 1 und 2, 181 StGB; Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2, 102 Abs. 1 SVG; Art. 1 Abs. 3, 4a VRV; Art. 22 Abs. 1, 108 SSV; Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VSKV-ASTRA; Art. 426 Abs. 1 StPO; sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27.09.2017 (der auf die Zusatzstrafe entfallende Anteil an der Gesamtstrafe beträgt 17 Monate); 2. Zu anteilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von 8/10 der allgemeinen Gebühren und Aus- lagen sowie 9/10 der persönlichen Gebühren und Auslagen, ausmachend insgesamt CHF 25'664.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). VI. [Festsetzung amtliches Honorar] VII. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und 433 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1’000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'173.30 an den Straf- und Zivilkläger D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] B. [Gesamtes Rechtskräftiges Urteil gegen H.________ 4 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt Dr. B.________ namens und auftrags von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 2180). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Mai 2022 (pag. 2198 ff.). Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 erklärte der Be- schuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 2293 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 30. Juni 2022 weder die Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 2304). C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger), F.________ (nachfolgend Strafkläger) und G.________ (nachfol- gend Strafklägerin) liessen sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 2314). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (pag. 2406 ff.) und ein Auszug Administrativmassnahmen aus dem Informations- system Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamts für Strassen ASTRA (pag. 2379 ff.), beide datierend vom 15. August 2023, sowie ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 10. August 2023 (pag. 2390 ff.), eingeholt. Dem Leumundsbericht lag ferner einerseits eine Kopie der Verfü- gung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 9. September 2019 be- treffend den vorsorglichen Führerausweisentzug und die Anordnung einer ver- kehrspsychologischen Begutachtung über den Beschuldigten sowie andererseits eine Kopie des Strafregisterauszugs vom 20. Dezember 2022 und des Betrei- bungsregisterauszugs (Schuldner-Information) des Betreibungsamtes R.________ vom 4. August 2023 bei. Zudem wurde bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenberg betreffend die Verfahrensnummer ST.2021.153 um Mitteilung des ak- tuellen Verfahrensstands (bzw. ob die Sistierung nach wie vor Gültigkeit habe) nachgesucht (pag. 2316). Des Weiteren wurden bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft betreffend die Verfahrensnummer MU1 22 1865 der aktuelle Stand der Strafuntersuchung sowie die Frage, wann mit einem Urteil zu rechnen ist, abgeklärt (pag. 2317; vgl. die Übernahmeverfügung vom 28. Juni 2022, gemäss welcher nunmehr beide Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenberg unter der Nummer STA6 ST.2021.153 geführt werden, pag. 2322). Schliesslich wurden beim Amtsgericht Olten-Gösgen (betreffend das Urteil vom 8. Dezember 2014) die Verfahrensakten OGSPR.2014.82-AOGBER sowie die Strassenver- kehrsakten 2022_3787 bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft ediert (pag. 2367 f. und pag. 2414). Infolge Abwesenheit des Beschuldigten (vgl. sogleich E. 4.) anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung entfiel die oberinstanzliche Einvernahme mit dem Beschuldigten. 5 4. Oberinstanzliche Hauptverhandlung Der Beschuldigte erschien am 29. August 2023 trotz gehöriger Vorladung vom 12. September 2022 (pag. 2336 ff.) nicht zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor der 2. Strafkammer (vgl. pag. 2429). Die Vorsitzende erklärte den Beschuldig- ten infolgedessen für säumig, woraufhin die Kammer beschloss, das Berufungsver- fahren gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E 3.3.3.) in seiner Abwesenheit weiterzuführen, zumal der Beschuldigte im hiesigen Verfahren ausreichend Gele- genheit hatte, zu den ihm vorgeworfenen Straftaten Stellung zu nehmen, er sich zu den Aussagen der anderen Verfahrensbeteiligten hinreichend äussern konnte, er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung durch seine amtliche Verteidigung ver- treten und die Anwesenheit des Beschuldigten nicht unerlässlich war sowie im Be- rufungsverfahren nach Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario kein Abwesenheitsverfah- ren stattfindet (vgl. pag. 2430). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt Dr. B.________ beantragte für den Beschuldigten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung das Folgende (vgl. pag. 2432): 1. Die Dispositivziffern A. III-VIII. des vorinstanzlichen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von folgenden Vorwürfen freizusprechen: - gewerbsmässige Erpressung zum Nachteil von C.________; - versuchte Erpressung zum Nachteil von C.________; - versuchte Erpressung zum Nachteil von D.________; - versuchte Erpressung zum Nachteil von K.________; - versuchte Erpressung zum Nachteil von F.________ und Q.________; - versuchte Nötigung zum Nachteil von D.________; - Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verletzung der Verkehrsre- geln 2. Vom Widerruf der Strafe gemäss Urteil der Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 8. De- zember 2014 sei abzusehen. 3. Die Forderungen der Privatklägerin C.________ sowie die Entschädigungsforderung des Privat- klägers D.________ seien abzuweisen. 4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren seien ausgangsgemäss zu regeln. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch die stv. Generalstaatsanwältin Dr. S.________, stellte ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 2439 ff.; Hervorhebun- gen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 14. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 6 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen 1.1. Erpressung, ev. Nötigung, angeblich mehrfach versucht begangen in der Zeit vom 7. Mai 2017 bis 5. September 2017 in I.________, J.________ und evtl. anderswo z.N. von K.________ durch mehrfache tatsächliche Kontaktaufnahme mit dessen Arbeitgeber (Teil der Anklageschrift Ziff. I.A.1.4.); wobei diese Teileinstellung nicht den Vorwurf der Andro- hung einer solchen Kontaktaufnahme umfasst; 1.2. Drohung, angeblich begangen am 7. März 2017 in L.________ z.N. von D.________ (An- klageschrift Ziff. I.A.2.); 1.3. Beschimpfung, angeblich begangen am 21. August 2017 in M.________ z.N. von N.________ (Teil der Anklageschrift Ziff. I.A.3.2.); 2. des Freispruchs von der Anschuldigung wegen 2.1. Drohung, angeblich mehrfach begangen in der letzten Juliwoche 2017 und am 21. August 2017 in M.________ z.N. von N.________ (Anklageschrift Ziff. I.A.3.1. und Teil von Ziff. I.A.3.2.); II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der gewerbsmässigen Erpressung, begangen im Zeitraum vom 9. März 2017 bis 5. Septem- ber 2017 in P.________, J.________, I.________, O.________ und evtl. anderswo, im Einzel- nen wie folgt: 1.1. am 22. März 2017 z.N. von C.________ (vollendete Erpressung); 1.2. im Zeitraum vom 9. März 2017 bis 5. Mai 2017 z.N. von C.________ (versuchte Erpres- sung); 1.3. im Zeitraum vom 7. Mai 2017 bis 13. August 2017 z.N. von D.________ (versuchte Er- pressung); 1.4. im Zeitraum vom 7. Mai 2017 bis 13. August 2017 z.N. von K.________ (versuchte Er- pressung); 1.5. im Zeitraum vom 21. März 2017 bis 29. Juni 2017 z.N. von F.________ und Q.________ (versuchte Erpressung); 2. der versuchten Nötigung, begangen am 30. September 2017 in J.________ z.N. von D.________; 3. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf der Autobahn um 35 km/h), begangen am 18. August 2019, 11:27 Uhr, in T.________. III. Der A.________ mit Urteil OGSPR.2014.82-AOGBER vom 8. Dezember 2014 der Amtsgerichtspräsi- dentin Olten-Gösgen gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 Monaten sei zu widerru- fen. IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 7 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 (der auf die Zusatzstrafe entfallende Anteil an der Gesamtstrafe beträgt 17 Monate); 2. zur Bezahlung von anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. ei- ner angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. [recte: V.] Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Die Straf- und Zivilklägerschaft resp. die Strafklägerschaft haben weder vorab schriftliche Anträge eingereicht noch sind sie an die oberinstanzliche Hauptver- handlung erschienen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Fassung vom 1. August 2023). Der Beschuldigte hat das erstinstanzli- che Urteil vom 14. Oktober 2021 teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO); seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 30. Mai 2022 (pag. 2293 f.) gegen sämtliche Schuldsprüche (Ziff. A./III. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 2168 f.), die damit zusammenhängende Sanktion inkl. Wider- ruf und Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A./IV und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2169) sowie gegen den Zivilpunkt (Ziff. A./VII. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2171). In Bezug auf diese Punkte ist das erstin- stanzliche Urteil somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung wurde weder durch Rechtsanwalt Dr. B.________ noch durch die Generalstaatsanwaltschaft an- gefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Dasselbe gilt für sämtliche Einstellungen und Freisprüche (Ziff. A./I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2168), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft respektive der übrigen Parteien darf das erstin- stanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mangels Anfechtung der Urteilszif- fer B. (Urteil gegen den vorinstanzlich Mitbeschuldigten H.________, pag. 2172 ff.) das erstinstanzliche Urteil soweit H.________ betreffend in Rechtskraft erwachsen ist und vor oberer Instanz nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. 8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollum- fänglich verwiesen werden (pag. 2206 ff.). 8. Vorbemerkungen Dem Beschuldigten wird in den Anklageziffern A.I.1.1.-1.5. Erpressung (evt. ge- werbsmässig, evt. teilweise Versuch und evt. teilweise räuberisch), evt. Nötigung (evt. teilweise Versuch), mehrfach begangen, vorgeworfen, welche mit überwie- gend demselben «modus operandi» begangen worden sein sollen (Zession von Forderungen; Einfordern im Namen der eigenen Inkassofirma und Aufschlag für ei- gene «Inkassokosten»; Senden von Briefen/Mahnungen an die Schuldner bzw. Schuldnerinnen der Forderungen mit überwiegend gleichen [drohenden] Formulie- rungen; teilweise Auftauchen mit einer Zweitperson bei den Schuldnern und Schuldnerinnen zuhause, teilweise Erwirken des Unterzeichnens einer Schuld- anerkennung sowie teilweise Anbringen gut sichtbarer Zettel an deren Briefkästen). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich weder dieses Vorgehen noch dass er ins Inkassogeschäft einsteigen, damit Geld verdienen und selbständig erwerbstätig werden wollte (pag. 1098 f. und 1006). Er bestreitet jedoch die Ausübung über- mässigen Drucks und das drohende Einwirken auf die Geschädigten. Für ihn habe es sich dabei um ein normales Vorgehen gehandelt, welches heutzutage von In- kassobüros praktiziert werde (pag. 1092 Z. 73). Auch beteuerte er, er habe sich immer ans Gesetz gehalten, immer könne unterstrichen werden (pag. 1157 Z. 71 ff.). Damit verbunden bestreitet der Beschuldigte weiter, von den Geschädigten je- weils mehr als ihm zugestanden wäre erhältlich gemacht haben zu wollen bzw. ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil angestrebt zu haben. Soweit seine Aussagen die konkreten Sachverhalte betreffen, werden nachfolgend die Beweismittel unter jeder Anklageziffer separat gewürdigt. Es bietet sich indes der besseren Übersicht halber und zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen an, bereits vorab kurze Ausführungen zum Konstrukt der Inkassotätigkeit des Be- schuldigten zu machen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten lassen sodann bereits erste Einblicke in seine generelle Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen gewähren und sind ebenso in rechtlicher Hinsicht relevant. Der Beschuldigte fing mit der Inkassotätigkeit Anfang 2017 (pag. 1006 und 1157 Z. 56) unter der Firma W.________ (pag. 57), U.________ (pag. 61) bzw. V.________ (pag. 73) an. Ab dem 1. Mai 2017 operierte er sodann neu unter dem Namen «X.________». Gleichzeitig mit der Umfirmierung tauchte auf den Schrei- ben regelmässig der Name und die Unterzeichnung eines gewissen «Y.________» in der Funktion als Sachbearbeiter bzw. Mitarbeiter im Aussendienst auf (vgl. etwa pag. 97 oder 146). Anfänglich wollte sich der Beschuldigte zu Y.________ nicht äussern (pag. 1098), wobei er auf diesen Umstand angesprochen gegenüber der Vorinstanz angab, sei- ne Gründe zu haben, weshalb er ihn nicht schlechtmachen wolle (pag. 2122 Z. 14 9 f.). Seine späteren Aussagen um den angeblichen Z.________ (Staatsangehörig- keit) Freund sind sodann reich an Widersprüchen. Besonders bemerkenswert ist, dass er ihn, wohlbemerkt einen angeblich guten Freund, zu dem er nach wie vor viel Kontakt und welcher ihm beim Aufbau seines Unternehmens geholfen habe (pag. 2117 Z. 18 f. und Z. 25 f.), gegenüber der Staatsanwaltschaft durchwegs «Y.________» nannte (pag. 1155 ff.). Auch die vom Beschuldigten im Zusammen- hang mit Y.________ dargelegte Chronologie widerspricht den objektiven Beweis- mitteln. So gab der Beschuldigte zunächst an, er habe zusammen mit einem Kolle- gen namens «Y.________» beschlossen, ins Inkassogeschäft einzusteigen. Y.________ sei am Anfang, etwa die ersten drei Monate, noch dabei gewesen, sei aber dann wieder zurück nach AC.________ gegangen. «Y.________» sei dabei gewesen, als die Firma noch «W.________» geheissen habe (pag. 1157 Z. 50 ff.). Auf die Bezeichnung «X.________» sei er (der Beschuldigte) gekommen, weil Y.________ – ein AA.________ (Angehöriger eines Staates) – habe mitmachen wollen. Weil er diesem später das Inkassobüro habe übergeben wollen, sei man auf die Idee gekommen, den Namen von «W.________» zu «X.________» zu wechseln. Weil Y.________ dann nach AC.________ gegangen sei, sei es jedoch nicht zur Übergabe gekommen (pag. 1158 Z. 91 ff.). Die Akten indizieren gerade das Gegenteil: So findet sich der Name von Y.________ in den ersten Monaten auf keinem einzigen Schreiben. Aktenkundig wird der Name erst nach der Umfirmie- rung und der Verwendung des Namens «X.________», als Y.________ nach An- gaben des Beschuldigten nach AC.________ zurückgekehrt sein soll. Die diesbe- züglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach Y.________ die Schrei- ben nach seiner Rückkehr nach AC.________ mitunterzeichnet habe, weil er gele- gentlich bei ihm zu Besuch gewesen sei (pag. 2122 Z. 33), sind offensichtliche Schutzbehauptungen und zeigen, wie der Beschuldigte seine Aussagen an den je- weiligen Vorhalt anpasste. Es macht schlichtweg keinen Sinn, einen Freund, der zu Besuch ist, ohne ersichtlichen Grund eine Mahnung mitunterzeichnen zu lassen. Seine Erklärungen sprechen vielmehr gerade für die Annahme, dass der Beschul- digte den Namen gezielt zur Einschüchterung eingesetzt hat und damit zeigen woll- te, dass sein Inkassounternehmen mit Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen denn auch tatsächlich Z.________ (Staatsangehörigkeit) Mitarbeiter beschäftigt. Dazu passt auch, dass Y.________ in einem Schreiben als Aussendienstmitarbei- ter bezeichnet wurde, obgleich der Beschuldigte angab, dieser habe ihn auf seinen Hausbesuchen nie begleitet (pag. 1168 Z. 473). Die seltsame und wenig einleuch- tende Aussage des Beschuldigten, wonach Y.________ ihm, als sie sich kennen- lernten, die Benutzung des Namens AD.________ (Wortteil von X.) verboten habe, weshalb er sich für X.________ entschieden habe (pag. 2122 Z. 23 ff.), ergibt so- dann weder für sich noch chronologisch einen Sinn, gab doch der Beschuldigte ei- nerseits an, Y.________ sei bereits bei der Firmengründung ein guter Freund ge- wesen, und ist andererseits unbestritten und genügend belegt, dass die Firma an- fänglich nicht «X.________», sondern «W.________» hiess. Schliesslich kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte seine Verbindungen zu AB.________ (Land) den jeweiligen Vorhalten anpasste und insofern opportu- nistisch vorging. So erklärte er den Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen «X.________» mit seinem Z.________ (Staatsangehörigkeit) Freund und wies 10 diesbezügliche negative Konnotationen als haltlose Unterstellungen zurück, er kenne nämlich viele AA.________ (Angehörige eines Staates), das seien alles läs- sige Typen (pag. 2122 Z. 20 ff.), derweil er im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Strafkläger, er habe ihnen mit dem Auftauchen von drei AA.________ (Angehörige eines Staates) gedroht, angab, er kenne gar keine AA.________ (Angehörige eines Staates) (pag. 1105). Der Beschuldigte behauptet zusammengefasst, sein Inkassounternehmen anfäng- lich, als er es mit einem AA.________ (Angehöriger eines Staates) aufgebaut habe und als noch eine Übernahme durch diesen geplant gewesen sei, «W.________» genannt und den Z.________ (Staatsangehörigkeit) Freund nie gegen aussen auf- treten gelassen zu haben, die Umfirmierung in einen Z.________ (Staatsangehö- rigkeit) Namen sodann vorgenommen zu haben, als der Z.________ (Staatsan- gehörigkeit) Geschäftspartner wegzog und deshalb die Übernahme platzte. Ab die- sem Zeitpunkt habe er den weggezogenen AA.________ (Angehöriger eines Staa- tes) die Schreiben mitunterzeichnen lassen, als dieser gelegentlich zu Besuch war. Die Erklärungen des Beschuldigten sind keineswegs schlüssig, für sich wie auch in ihrer Chronologie widersprüchlich, mit den objektiven Beweismitteln nicht vereinbar und an die jeweiligen Vorhalte angepasst. Es erschliesst sich schlichtweg nicht, warum der Beschuldigte seinem Unternehmen einen Z.________ (Staatsangehö- rigkeit) Namen verliehen und den Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen eines weggezogenen Freundes auf den Schreiben aufgeführt hätte, wenn nicht als Mittel zur Einschüchterung. Die einschüchternde Wirkung eines Z.________ (Staatsan- gehörigkeit) Namens war dem Beschuldigten denn auch bestens bekannt (pag. 1158 Z. 96: AE.________ (Stadt in AB.) werde in der Schweiz immer als Schlägerbande angesehen). Im Ergebnis liegt die Vermutung nahe, dass er mit der Umfirmierung den Ton verschärfen und zu neuen, härteren Mitteln greifen wollte. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt zielgerichtet, opportunistisch und unglaubhaft. Der Beschuldigte schaffte es nicht ansatzweise, seiner Erzählung eine logische Konsistenz zu verleihen. Die gezielte Einsetzung des Namens «X.________» wie auch desjenigen von Y.________ als Mittel der Einschüchte- rung erachtet die Kammer als erstellt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die ursprünglich gelegentlich benutzte Bezeichnung «V.________» in dieselbe Rich- tung ging. Ebenfalls erstellt ist der Umstand, dass damit im Zusammenhang mit In- kassotätigkeit – wie in der Anklageschrift aufgeführt – skrupellose und ungesetzli- che Methoden suggeriert wurden, was letztlich das Ziel des Beschuldigten war (vgl. hierzu etwa auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E. 6 sowie E. 15.2. hiernach). Ob diese Umstände mitunter geeignet waren, die Tatbestandsmässigkeit der angeklagten Delikte zu begründen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung untersucht. Dieselbe Schlussfolgerung betreffend Aussageverhalten lässt sich in weiten Teilen auf seine übrigen Aussagen übertragen, die entweder an die konkreten Vorhalte angepasst, widersprüchlich oder beschönigend waren, oder aber offensichtliche Schutzbehauptungen darstellten. Beispielhaft zu nennen ist etwa seine Erklärung für die hohen in Rechnung gestellten Kosten von CHF 350.00 für die Ausfertigung der Schuldanerkennung. Er habe für die Ausfertigungskosten nämlich etwa 11 CHF 30'000.00 bezahlt; sein Anwalt habe die Schuldanerkennung geschrieben, darum halte das Ganze ja stand. Dieses Geld wolle er zurück (pag. 1108). Ge- genüber der Staatsanwaltschaft gab er im Widerspruch dazu an, im Zusammen- hang mit seiner Inkassotätigkeit gesamthaft etwa CHF 3'000.00 Auslagen gehabt zu haben (pag. 1168 Z. 480). Diesen Ausgaben stünden keine Einnahmen ge- genüber, er habe absolut nichts damit verdient, keinen Franken (pag. 1168 Z. 481 und pag. 2124 Z. 2). Letzteres widerspricht wiederum seinen Aussagen gegenüber der Polizei am 30. Juni 2017, wonach er im Moment CHF 1'500.00 pro Monat ver- diene (pag. 1006). Seine vorinstanzliche Erklärung, die gegenüber der Polizei an- gegebene Zahl habe sich auf einen Internetverkauf bei AF.________ bezogen (pag. 2123 Z. 45 f.), ist bereits deshalb unbehelflich, als der gegenüber der Polizei genannte Betrag eindeutig im Kontext zum Inkassogeschäft stand (pag. 1006, Fra- ge: «Was ist zur Zeit ihr monatlicher Verdienst mit diesem Geschäft [Anmerkung der Kammer: bei diesem Geschäft handelte es sich um die Inkassotätigkeit]?» Antwort: «Mit diesem Geschäft im Moment zirka CHF 1'500.-. Zur Zeit habe ich so viele Kosten. Das Ganze ist ja noch im Aufbau»). Auch scheint erwähnenswert, dass der Beschuldigte behauptete, tage- und wo- chenlang recherchiert und sich bei «diversen» Anwälten und Treuhändern infor- miert zu haben (pag. 1157 Z. 62 f., pag. 2116 Z. 37 f. und pag. 2118 Z. 12 ff.), er gleichzeitig von einem Inkassogesetz, in dessen Einklang er handle (pag. 1125), sprach, sowie davon, dass es Gesetz sei, dass sie zu zweit Besuche machen müs- sen (pag. 1108), es egal sei, ob der Staat oder er eine Lohnpfändung mache (pag. 2117 Z. 34 f.), oder dass er erst später erfahren habe, dass man die Inkasso- kosten nicht bezahlen müsste (pag. 2119 Z. 43 und pag. 2120 Z. 11 ff.). Der Be- schuldigte passte seine Aussagen jeweils nach Belieben an. So gab er etwa auch an, er dürfe nur das verrechnen, was er belegen könne, das sei in der Schweiz Ge- setz (pag. 1108 und pag. 2120 Z. 12) und versuchte sich stets mit dem Argument zu exkulpieren, das Ganze sei in den Schreiben und der Schuldanerkennung mit den Geschädigten vereinbart worden (vgl. auch seine Aussage auf pag. 1108, wo- nach ja ganz klar stehe, was weiter verrechnet werde). Auf konkreten Vorhalt sei- ner gegenüber den Geschädigten geltend gemachten Kosten erklärte er indes: CHF 25.00 seien «diverse Kosten, die wir haben und die Inkassokosten, welche noch dazu kommen» (pag. 1109) und die CHF 70.00 seien «einfach Mehrkosten», da gebe es viel zu machen, «Kopien und so weiter» (pag. 1110), wobei in der Be- suchsgebühr von «pauschal» CHF 450.00 (pro Person) ebenso «alle Schreiben» enthalten seien (pag. 1109). Ferner gab er an, in der erwähnten Besuchsgebühr sei etwa auch die Kilometerentschädigung enthalten (pag. 1109: wonach er mehr da- von hätte, eine Kilometerentschädigung zu fordern, statt eine pauschale Gebühr, in welcher der Anfahrtsweg miteinberechnet sei). In Widerspruch dazu steht auf der Schuldanerkennung, die Kilometerentschädigung werde nebst der Pauschalgebühr in Rechnung gestellt (pag. 64 und 136). Für die Kammer ist eindeutig, dass der Be- schuldigte willkürlich Beträge einforderte, ohne sich hierfür auf objektive, transpa- rente bzw. überprüf- und belegbare und insofern nachvollziehbare Grundsätze, Richtlinien, Tabellen oder dergleichen zu stützen. Dadurch wird bereits ein un- rechtmässiger Vermögensvorteil indiziert. Hierzu wird im Weiteren auf die nachfol- gende Würdigung der einzelnen Sachverhalte sowie die rechtliche Würdigung in 12 E. 15.3.2. hiernach verwiesen. Abschliessend fällt ganz allgemein auf, dass der Beschuldigte in seinen Einver- nahmen wiederholt zum Gegenangriff überging. So drohte er wiederholt mit Anzei- gen (etwa pag. 1099, 1110 und 2217 Z. 1 f.) oder zeigte Geschädigte auch tatsäch- lich an (pag. 151 ff. und 1145 ff.), weil sie die vorliegenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben. Auf die Aussagen des Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht abzustellen. Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum die Geschädigten den Beschuldigten unnötig belasten sollten. Ein Komplott gegen den Beschuldigten ist ebenso wenig ersichtlich, kannten sich die Geschädigten doch untereinander nicht und – mit Aus- nahme des Straf- und Zivilklägers als ehemaliger Vermieter des Beschuldigten – ebenso wenig den Beschuldigten. Die Geschädigten legten nachvollziehbar dar, dass sie sich durch das Vorgehen des Beschuldigten einschüchtern liessen und Angst hatten. Dies scheint mit Blick auf die hiervor gemachten Ausführungen sowie die objektiven Beweismittel, welche die an den Tag gelegte Hartnäckigkeit belegen und die Aussage des Beschuldigten widerlegen, wonach jeder das Recht gehabt habe, die Inkassokosten nicht zu akzeptieren (pag. 1110), durchaus nachvollzieh- bar. Dass er «etwas temperamentvoll» sei, bestreitet im Übrigen nicht einmal der Beschuldigte und wird durch verschiedene Verbale im vorinstanzlichen Protokoll belegt. Weitere Ausführungen hierzu folgen unter jedem einzelnen Anklagevorwurf. Die rechtliche Tragweite dieses Verhaltens des Beschuldigten wird sodann, wie be- reits erwähnt, bei der rechtlichen Würdigung untersucht. 13 9. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.1 der Anklageschrift (Vorfall z.N. der Straf- und Zivilklägerin) 9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen (pag. 1676), am 22. März 2017 in P.________ zusammen mit H.________ die Straf- und Zivilkläge- rin sowie deren Ehemann an ihrem Wohnort aufgesucht und erstere dazu veran- lasst zu haben, eine Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 2'155.05 zu un- terzeichnen, dies unter Androhung ernstlicher Nachteile wie tägliches Beobachten und Nachstellen, das Abstellen eines Fahrzeuges mit grosser Aufschrift «Schul- deneintreibung» vor ihrem Haus sowie, indem der Beschuldigte und H.________ anlässlich des Besuchs auffällige Jacken mit dem grossflächig bedruckten Schrift- zug «Schuldeneintreibung» getragen hätten. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern, indem er die Straf- und Zivilklägerin dazu genötigt habe, eine Schuld von CHF 2'155.05 zuzüglich Verzugszins von mo- natlich 2% sowie weitere Aufwandposten (CHF 450.00 pro Besuch plus Fahrspe- sen von CHF 1.80 pro Kilometer) anzuerkennen, obschon der an ihn ursprüngliche rechtmässige abgetretene Forderungsbetrag bloss CHF 718.10 betragen und die Mehrforderung von CHF 1'436.95 jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt habe. Der Beschuldigte habe sein Inkassounternehmen unter anderem mit «X.________» bezeichnet und mit dieser Bezeichnung, welche im Zusammenhang mit Inkas- sotätigkeit skrupellose und ungesetzliche Methoden suggeriere, die Straf- und Zi- vilklägerin zusätzlich eingeschüchtert. 9.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte in Begleitung von H.________ der Straf- und Zivilklägerin sowie deren Ehemann am 22. März 2017 einen Besuch abstattete und das Domizil mit einer von der Straf- und Zivilklägerin unterzeichne- ten Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 2'155.05 (zzgl. Verzugszins von monatlich 2% sowie der in der Anklageschrift erwähnten weiteren Aufwandposten) wieder verliess. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte und H.________ anlässlich dieses Hausbesuchs bei der Straf- und Zivilklägerin Jacken mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung» trugen. Wie einleitend bereits bemerkt, bestreitet der Beschuldigte die Ausübung übermäs- sigen Drucks und das drohende Einwirken auf die Straf- und Zivilklägerin während seines Hausbesuchs und infolgedessen, die Straf- und Zivilklägerin zur Unter- zeichnung der Schuldanerkennung genötigt zu haben. Ferner bestreitet der Be- schuldigte, dass er mehr als ihm zugestanden hätte erhältlich machte und mithin einen unrechtmässigen Vermögensvorteil anstrebte. Damit einhergehend bestreitet er auch die Willensseite des subjektiven Tatbestands. 9.3. Beweismittel Als Beweismittel sind einerseits der Anzeigerapport vom 4. Mai 2017 (pag. 41 ff.), die von der Straf- und Zivilklägerin unterzeichnete Schuldanerkennung vom 22. März 2017, die Zession sowie der «Debitorenrückzahlungsvertrag» zwischen dem Beschuldigten und der AG.________GmbH (pag. 57 und 58 f.) sowie weitere damit zusammenhängende Dokumente (pag. 45 ff. und 60 ff.) vorhanden. Ferner 14 liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1090 ff., 1155 ff. und 2114 ff.), von H.________ (pag. 1178 ff. und 1183 ff.), der Straf- und Zivilklägerin (pag. 948 ff. und 954 ff.) sowie von deren Ehemann (pag. 964 ff.) vor. Auf eine Zusammenfas- sung dieser Beweismittel wird verzichtet. Soweit relevant, wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 9.4. Würdigung durch die Kammer Dem angeklagten Sachverhalt (Schuldeneintreibung vom 22. März 2017) liegt die gegenüber der Straf- und Zivilklägerin bestehende und an den Beschuldigten ze- dierte Forderung der AG.________GmbH in der Höhe von CHF 449.65 zugrunde (pag. 58). Dieser Betrag entspricht der Rechnung vom 7. Oktober 2014 (pag. 46 f.) und wurde im «Debitorenrückzahlungsvertrag» vom 6. Januar 2017 aufgeführt. Der vom Beschuldigten eingeforderte Gesamtbetrag von CHF 718.10, in der Anklage- schrift als der «rechtmässig abgetretene Forderungsbetrag» bezeichnet, setzt sich zusammen aus der genannten zedierten Forderung sowie einer weiteren angebli- chen Forderung der AG.________GmbH gegenüber der Straf- und Zivilklägerin über CHF 268.45 (vgl. pag. 51), deren Zession an den Beschuldigten nicht akten- kundig ist. Die objektiven Beweismittel belegen damit eine rechtmässig zedierte Forderung von CHF 449.65. Ob der Beschuldigte sich – wie von ihm behauptet (pag. 1091 Z. 33 f.) und von der Vorinstanz in dubio pro reo angenommen – den gesamten, angeklagten Betrag rechtsgültig zedieren liess, spielt letzten Endes we- der für die nachfolgenden Ausführungen noch für die rechtliche Würdigung eine entscheidende Rolle. Die Kammer schliesst sich indes der Vorinstanz an und stellt in dubio pro reo auf den höheren Betrag ab. Die Schuldanerkennung (pag. 63 f.), lautend auf einen Betrag von CHF 2'155.05, wurde von der Straf- und Zivilklägerin am 22. März 2017 im Rahmen des Hausbe- suchs des Beschuldigten und H.________ unterzeichnet. Dieser Betrag übersteigt die angeklagte Grundforderung um CHF 1'436.95 resp. ist drei Mal höher als diese. Der Betrag ist nicht näher spezifiziert, sondern einzig mit dem Zusatz «inkl. Zinsen und Kosten» versehen. Als Art der Schuld wird zudem pauschal «Schulden aus Ab- tretungen (auch Dritter) und Inkassoschulden» genannt. Die Schuldanerkennung hält sodann im Sinne einer Fussnote fest: «Schuldeneintreibungen 365/24 mit Per- sonenüberwachung- und Begleitung». Ferner beziffert sie die «Ausfertigungskos- ten» der Schuldanerkennung auf Seite 1 auf CHF 250.00 und auf S. 2 auf CHF 350.00. Auch die auf Seite 1 angegebene, zynisch klingende E-Mail-Adresse (AH.________) stimmt nicht mit derjenigen auf Seite 2 überein (AI.________). Die Schuldanerkennung macht demnach einen unseriösen Eindruck. Sie hält sodann explizit fest, dass der Schuldner mit der Unterzeichnung bestätige, «alles mit dieser Schuldanerkennung verstanden zu haben, nicht beeinflusst oder genötigt worden zu sein […]. Er hat diese Schuldanerkennung aus Eigeninitiative und ohne jegli- chen Druck unterschrieben. […]». Ferner werde «dem Gläubiger oder deren Vertre- ter (bis die Schuld aus dieser Schuldanerkennung restlos inkl. allen Kosten und In- kassokosten zu 100% bezahlt sind), jederzeit Zutritt auf alle Grundstücke, We- ge/Strassen und Wohnungen inkl. Eigenheime und Industriebauten dies ohne eine Möglichkeit einer Strafanzeige» gewährt. Der Beschuldigte machte die Straf- und 15 Zivilklägerin am 26. April 2017 in einer Mail erneut darauf aufmerksam, dass sie «ohne Druck oder Drohungen» eine Schuldanerkennung unterschrieben habe. Die zitierten Passagen sowie die explizite Wiederholung in der vom Beschuldigten verfassten E-Mail lassen aufhorchen. Deren Erforderlichkeit liesse sich kaum nach- vollziehen, wäre der Hausbesuch – wie vom Beschuldigten beschrieben – versöhn- lich, lustig und friedlich verlaufen und wäre die Straf- und Zivilklägerin damit tatsächlich erleichtert, zufrieden und glücklich gewesen (pag. 1160 Z. 196; pag. 1162 Z. 236 f.; pag. 1091 Z. 45). Der zitierte Passus («nicht beeinflusst oder genötigt worden zu sein […] und ohne jeglichen Druck unterschrieben») erweckt gerade den gegenteiligen Eindruck, nämlich, dass der Beschuldigte tatsächlich Druck ausgeübt hat und sich in Antizipation entsprechender Vorwürfe absichern wollte, indem er sich unterschriftlich bestätigen liess, eine solche Druckausübung habe nicht stattgefunden. Diese Vermutung wird durch die unglaubhaften Schilde- rungen des Beschuldigten zum fraglichen Hausbesuch verstärkt. So beschrieb er diesen offensichtlich übertrieben und beschönigend als «lustig, lässig und gemüt- lich» und das Gespräch als loyal und locker; man habe mehr gelacht als geredet (pag. 1160 Z. 196, pag. 1161 Z. 216, 220, 225 und 234). Es sei ein freundliches, gutes Gespräch gewesen; die Straf- und Zivilklägerin sei mit den Lösungsansätzen einverstanden und mehr als zufrieden gewesen. Er könne sich aufgrund des Ge- sprächs nicht vorstellen, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst vor ihm haben müsse (pag. 1093 Z. 113 ff.). Kommt hinzu, dass bereits die Schuldanerkennung selbst durchaus Nachteile androhende Inhalte aufweist («Schuldeneintreibungen 365/24 mit Personenüberwachung- und Begleitung», oder aber die zitierte Passage betreffend Zutritt auf alle Grundstücke und Wohnungen etc., bis die Schuld bezahlt ist). Es ist bereits vor dem Hintergrund der unbestrittenen Umstände (abendlicher Be- such zweier der Straf- und Zivilklägerin unbekannter Schuldeneintreiber, die in Ja- cken mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung» einen die offene Grundforderung um ein Vielfaches übersteigenden Betrag eintreiben wollen) kaum denkbar, dass sich der Hausbesuch wie vom Beschuldigten beschrieben zugetragen hat. Es erscheint lebensfremd, hätte die Straf- und Zivilklägerin unter diesen Umständen so positiv auf den Beschuldigten und dessen Partner reagiert. Es ist denn auch schwer vor- stellbar, wie überwiegend gelacht worden sein soll, derweil sich der gesundheitlich angeschlagene Ehemann der Straf- und Zivilklägerin «sehr giftig» verhalten habe und es zu einem Streit zwischen den Ehegatten gekommen sei (pag. 1091 Z. 41; pag. 1161 Z. 224 und pag. 1162 Z. 244, wobei diese sich gemäss H.________ so- gar «recht angeschrien» haben sollen, pag. 1184 Z. 30 f.). Die beschönigenden Schilderungen des Beschuldigten finden ihren Höhepunkt darin, dass er angibt, die Straf- und Zivilklägerin habe sich über ihren Besuch gefreut, sie mit den Worten «kommen Sie hinein, möchten Sie einen Kaffee?» empfangen und zum Abschied gelächelt, gewinkt und zu ihnen gesagt habe: «wenn ihr wieder einmal in AJ.________ seid, kommt doch vorbei» (pag. 1161 Z. 217 und 226 f.; pag. 1162. Z. 236 f.). Kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin für die betreffende[n] Grundforderung[en] bereits ein vorrechtliches Inkasso- sowie anschliessend das gesetzliche Betreibungsverfahren durchlaufen hatte, aus welchem ein Pfändungs- verlustschein resultierte (pag. 52 ff.). Dass sich die Straf- und Zivilklägerin ein paar 16 Monate später über den Besuch von zwei Schuldeneintreibern freute, sie diese zu einem Kaffee einlud und auch für ein nächstes Mal willkommen hiess, ist kaum vorstellbar. Vor dem Hintergrund des bereits durchlaufenen Inkasso- und Betrei- bungsverfahrens durch das (als seriös geltende) Inkassounternehmen «AK.________AG» muss das Verhalten und Auftreten des Beschuldigten umso beängstigender und einschüchternder gewirkt haben. Der vom Beschuldigten beschriebene Verlauf wirkt geradezu grotesk und unsinnig. Seine Schilderungen sind überspitzt und offensichtlich beschönigend. Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die angeblichen Drohungen. So habe er der Straf- und Zivilklägerin lediglich auf dessen Nachfrage hin, wie sie denn auftreten würden, falls es zu einem erneuten Besuch käme, als Information und nicht als Drohung angegeben, sie besässen ein Fahrzeug, welches mittels Magnettafeln mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung + Sanierungen» bestückt werden könne (pag. 1092 Z. 96 ff., wobei er vorinstanzlich zu Protokoll gab, er habe einfach ein Auto mit einem Kleber «AL.________» pag. 2118 Z. 21 ff.). Sodann habe die Straf- und Zivilklägerin von sich aus erwähnt, wie sie das ei- gentlich machten, im Sinne von «auf Schritt und Tritt verfolgen, wie im Film» (pag. 1092 Z. 102 f.). Es macht schlichtweg keinen Sinn, dass die Straf- und Zivilklägerin in dieser Situation (und bei einem fröhlichen Gespräch) das weitere Vorgehen des Beschuldigten antizipiert, kommentiert, mit einem Film verglichen und um weitere Auskunft ersucht hätte. Die offensichtlichen Schutzbehauptungen des Beschuldig- ten sprechen vielmehr dafür, dass dieser Drohungen ausgesprochen hat. Immerhin bestreitet er nicht, dass solche Aussagen während des Hausbesuchs gefallen sind. Der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldig- ten geradezu gespickt sind mit Lügensignalen, namentlich zielgerichtet, stereotyp, realitätsfremd und detailarm in wichtigen Elementen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2213) wie auch übertrieben sind. Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer der Meinung, dass offensichtlich ist, dass alleine durch das Auf- treten mit besagten Jacken ein erheblicher Druck auf die Straf- und Zivilklägerin ausgeübt werden sollte. Nicht zuletzt widerspricht die Version des Beschuldigten auch den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie denjenigen ihres Ehemannes. Erstere gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2017 zu Protokoll, vom Beschuldig- ten und H.________ «genötigt» worden zu sein, ein Dokument zu unterschreiben (pag. 950 Z. 74 f. und pag. 951 Z. 137 f. sowie Z. 149 f.). Normalerweise unter- schreibe sie nicht einfach so Dokumente, sie habe aber allmählich Angst bekom- men und darum einfach unterschrieben. Was sie genau unterschrieben habe, wis- se sie nicht. Sie habe einfach gewollt, dass die Herren wieder gehen würden (p. 950 Z. 75 ff.). Sie gab zudem an, während des etwa einstündigen Gesprächs seien ihr diverse Nachteile angedroht worden (unter anderem tägliche Beobach- tung, Verfolgen auf Schritt und Tritt, Abstellen eines Fahrzeugs mit grosser Auf- schrift «Schuldeneintreibung» vor ihrem Haus), wenn sie die offene Rechnung / Be- treibung nicht endlich zahlen würde (pag. 950 Z. 66 ff.). Der Beschuldigte habe ihr zudem mitgeteilt, er habe sonst noch Kontakt zu AM.________ (Angehörige eines Staates), welche er bei Bedarf informieren könne (pag. 950 Z. 70 f.). Seit den Be- 17 suchen habe sie Angst, überhaupt ihr Haus zu verlassen. Sie habe immer das Ge- fühl, dass der Beschuldigte oder dessen Mitarbeiter vor ihrem Haus stehen bzw. ein Fahrzeug mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung» platzieren werde. Die Äus- serung betreffend AM.________ (Angehörige eines Staates) mache ihr zudem Angst (pag. 951 Z. 117 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2018 erklärte die Straf- und Zivilklägerin sodann, das Gespräch habe bei ihr im Hauseingang stattgefunden. Sie hätten die ganze Zeit gestanden. Sie habe im Gang einen Schuhschrank, auf dem sie das Formular unterschrieben habe. Sie habe so Angst gehabt, dass «sie» [gemeint sind der Beschuldigte und H.________] – wie von ih- nen angedroht (pag. 955 Z. 45 ff. und pag. 956 Z. 74 f.) – das Fahrzeug vor ihrem Haus parkieren und sie überall hin begleiten würden mit ihren Jacken mit dem Auf- druck Schuldeneintreibung (pag. 956 Z. 50 ff.; pag. 959 Z. 197 f. und pag. 960 Z. 211 f.). Zudem hätten sie angedroht, wenn sie zur Arbeit gehe, könnten sie mit- kommen und die ganze Zeit vor ihrem Marktstand stehen mit ihren beschrifteten Jacken (pag. 956 Z. 75 ff.). Auch hätten sie davon gesprochen, dass es noch zwei weitere Typen gebe, die der Beschuldigte vorbeischicken könnte (pag. 956 Z. 66 f.). Solche Angst habe ihr noch niemand gemacht (pag. 958 Z. 148 f.). Angespro- chen auf ihre frühere Aussage betreffend AM.________ (Angehörige eines Staa- tes) führte die Straf- und Zivilklägerin sodann aus, der Beschuldigte habe ihr ge- sagt, entweder sie zahle oder sie unterschreibe. Wenn dann alles nichts nütze und sie nicht zahle, dann könne er ihr immer noch die AM.________(Angehörige eines Staates) auf den Hals jagen (pag. 958 Z. 156 f.). Nach diesem Vorfall habe sie Angst gehabt, raus zu gehen. Sie sei auf Umwegen zur Arbeit gegangen. Wenn sie das Gefühl gehabt habe, verfolgt zu werden, sei sie gar nicht gegangen. Wenn es dunkel gewesen sei, sei sie auch nicht mehr rausgegangen. Ausserdem habe sie oftmals kontrolliert, ob ein Fahrzeug draussen parkiert habe. Es sei eine «Horror- zeit» gewesen (pag. 956 Z. 79 ff.). Sie sei sonst eigentlich nicht eine ängstliche Person. Aber vor allem der Beschuldigte habe ihr sehr grosse Angst eingejagt. Sie habe deshalb schlaflose Nächte gehabt und sehr gelitten (pag. 960 Z. 220 f.). Der Beschuldigte und H.________ seien nicht laut geworden. Es sei einfach ein be- stimmtes Auftreten gewesen (pag. 956 Z. 72). Freiwillig hätte sie dieses Dokument jedoch ganz sicher nie unterschrieben (pag. 960 Z. 203). Die Version des Beschul- digten stritt sie schliesslich auf Vorhalt vehement ab; sie habe ihnen keinen Kaffee angeboten (pag. 959 Z. 165) und «sicher keine Freude, wenn zwei Männer mit sol- chen Jacken mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung» vor der Türe stehen.» (pag. 959 Z. 169 f.). Von einem lockeren Gespräch könne «überhaupt keine Rede sein und von Kaffee auch nicht» (pag. 959 Z. 173 f.). Die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin sind weitgehend konstant, wider- spruchsfrei, authentisch, differenziert und nicht über Gebühr belastend (etwa, es habe keine Tätlichkeiten gegeben; der Beschuldigte sei nicht laut, aber bestimmt aufgetreten; passive Rolle von H.________) und wirken insgesamt glaubhaft. Ge- rade die geschilderten Emotionen und der Detailreichtum (etwa das vorinstanzlich erwähnte Stehen im Gang bei Unterzeichnung der Schuldanerkennung auf dem Schuhschrank, wohingegen der Beschuldigte solche Details wegliess und weitge- hend karg blieb) zeugen von Selbsterlebtem. Das von der Straf- und Zivilklägerin 18 beschriebene Verhalten des Beschuldigten scheint mit Blick auf die von weiteren Personen unabhängig voneinander geschilderte ähnliche Vorgehensweise denn auch nicht wesensfremd. Dass die Straf- und Zivilklägerin unter den geschilderten Umständen sowie aufgrund des Auftretens, Verhaltens und der ausgesprochenen Drohungen des Beschuldigten Angst hatte und sich unter Druck gesetzt fühlte, die Schuldanerkennung zu unterzeichnen, ist nach Ansicht der Kammer verständlich und nachvollziehbar. Der Beschuldigte und H.________ standen abends (vgl. etwa pag. 961 Z. 249) und mit besagten Jacken in der Wohnung der Straf- und Zivilklä- gerin, welche in Anwesenheit ihres kranken Ehemannes und unter Androhung di- verser, konstant geschilderter Nachteile zur Unterzeichnung einer Schuldanerken- nung gedrängt wurde. Es macht auch wenig Sinn, hätte die Straf- und Zivilklägerin freiwillig eine so hohe Schuld anerkannt, während sie die Sache bereits anderweitig am Regeln war (vgl. ihre Aussagen auf pag. 949 Z. 53; pag. 959 Z. 170 f.). Ihre Aussagen betreffend AM.________(Angehörige eines Staates) (welche keinen Eingang in die Anklageschrift fanden) passen sodann ins Bild: einerseits wird das Drohen mit ausländischen Staatsangehörigen auch von anderen Privatklägern ge- schildert, ohne dass Anzeichen für einen Komplott oder eine Absprache bestünden. Der Unterschied zu den anderen Fällen besteht darin, dass im Zeitpunkt der Dro- hung mit AM.________(Angehörige eines Staates) die Inkassofirma des Beschul- digten noch keinen Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen trug. Nach der Um- firmierung (neuer Name «X.________») soll der Beschuldigte alsdann mit AA.________ (Angehörige eines Staates) gedroht haben. Das Drohen mit AM.________(Angehörige eines Staates) vor der Umfirmierung scheint vor diesem Hintergrund zumindest nicht abwegig. Andererseits passt auch die Aussage des Beschuldigten dazu, wonach die Straf- und Zivilklägerin wohl nicht Angst vor zwei «kleinen Schweizern» habe (pag. 1161 Z. 229). Auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist nach dem Gesagten abzustellen. Diese stimmen denn auch mit denen ihres an AN.________ erkrankten Eheman- nes überein, welcher schilderte, seine Frau sei «regelrecht genötigt» worden, die Schuldanerkennung zu unterschreiben. Seine Frau sei nahe an einem Nervenzu- sammenbruch gewesen. Sie [gemeint der Beschuldigte und H.________] hätten erwähnt, dass sie immer und immer wieder kommen würden, dies mit einem mit «Schuldensanierung» angeschriebenen Fahrzeug (pag. 965 Z. 25 ff.). Sie hätten der Straf- und Zivilklägerin gedroht, es sei «Angstmacherei» gewesen (pag. 965 Z. 40). Letztlich bestätigte AO.________ auch, dass seine Frau «richtig Angst» und in der Folge Mühe gehabt habe, überhaupt das Haus zu verlassen (pag. 965 Z. 41 f. und 61 f.). Die Vorinstanz hat betreffend Würdigung der Aussagen von AO.________ zwar grundsätzlich zu Recht zur Vorsicht gemahnt. Dass der kranke und – wie er selber eingestand (pag. 965 Z. 32) und aus seiner Einvernahme deut- lich hervorgeht (etwa pag. 965 Z. 47 ff.) – vergessliche AO.________ die Ge- schehnisse übereinstimmend mit der Straf- und Zivilklägerin schildern konnte, zeigt indes, dass dieser Hausbesuch einprägsam gewesen sein muss. Der Umstand, dass H.________, notabene vorinstanzlich Mitbeschuldigter und in vorliegender Sache rechtskräftig Verurteilter, den Hausbesuch grosso modo wie der Beschuldigte beschrieb (z.B. «relativ lockere» Situation und «tolle» Gespräche, pag. 1179 Z. 58 ff.; pag. 1180 Z. 71; pag. 1181 Z. 123, Winken zum Abschied, 19 pag. 1180 Z. 64 f. und pag. 1185 Z. 87; freiwillige Unterzeichnung, pag. 1180 Z. 90 und 96 und pag. 1185 Z. 86; gelacht und «gewitzelt», pag. 1180 Z. 104 f.), vermag nach dem Gesagten an der Unglaubhaftigkeit von dessen Aussagen nichts zu än- dern. Auch die Aussagen von H.________ sind so überspitzt und beschönigend, dass sie kaum mehr realistisch zu wirken vermögen (etwa, man sei die ganze Zeit im Gang gestanden, aber es sei «eigentlich so lässig» gewesen, man hätte sich hinsetzen sollen, pag. 1185 Z. 56 f., oder es sei «lustig, lässig und gemütlich» ge- wesen, pag. 1186 Z. 105 f.). Auffällig sind auch die oft mit denjenigen vom Be- schuldigten identischen Beschreibungen (wie z.B. die «tollen» und «lockeren» Ge- spräche und «wir hatten es lustig»). Ohnehin liegt die Annahme nahe, dass über- einstimmende Aussagen der beiden «Schuldeneintreiber» gerade Zweck des ge- meinsamen Auftritts gewesen sein dürften, hatte doch H.________ die Funktion ei- nes Zeugen inne, der sicherstellen sollte, «dass ihm [gemeint ist der Beschuldigte] niemand etwas anhängt was nicht so gewesen ist» (pag. 1179 Z. 16; pag. 1184 Z. 48 f.). Eine Absprache liegt geradezu auf der Hand. Trotz dessen lassen sich ei- nige markante Widersprüche in den Aussagen der beiden finden: So soll die Straf- und Zivilklägerin gemäss Aussagen von H.________ den Kaffee nicht bei der Be- grüssung, sondern erst bei der Verabschiedung und für ein nächstes Mal angebo- ten haben (pag. 1180 Z. 62 f.). Ferner nennt H.________ die von der Straf- und Zi- vilklägerin behaupteten Äusserungen / Drohungen des Beschuldigten «erstunken und erlogen», obgleich nicht einmal der Beschuldigte sämtliche bestreitet, sondern ihnen vielmehr den Drohcharakter abspricht bzw. angibt, sie seien von der Straf- und Zivilklägerin aus gekommen. Die Aussage von H.________, wonach der Be- schuldigte nicht der Typ sei, der Druck aufbaue, widerspricht sodann dem Inhalt der Schuldanerkennung und der vom Beschuldigten versandten Rechnungen und Mahnungen (vgl. die weiteren Erpressungsvorwürfe hiernach). Im Ergebnis ist auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und nicht auf die offensichtlich übertriebenen und beschönigenden Aussagen des Beschul- digten und von H.________ abzustellen. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass die Straf- und Zivilklägerin – wie von ihr geschildert – die Schuldanerkennung aufgrund des vom Beschuldigten ausgeübten Drucks sowie aus Angst vor den an- gedrohten Nachteilen unterzeichnet hat. Anders lässt sich die Unterzeichnung ei- nes im Vergleich zur Grundforderung rund dreimal so hohen Betrags nicht schlüs- sig erklären. Ob bzw. in welchem Umfang der Mehrforderung die Rechtsgrundlage fehlte und ob die angeklagten Androhungen denn auch die geforderte Intensität aufwiesen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung beurteilt (Ziff. III. hiernach). Ergänzend ist hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen dem Beschuldigten und dem bereits rechtskräftig verurteilen H.________ auf die Vorinstanz zu verweisen: Demnach nahm der Beschuldigte Letzteren zur Eintreibung seiner «Inkassokos- ten» bei der Straf- und Zivilklägerin mit, um im Nachhinein – bei Bedarf – über ei- nen «Zeugen» zu verfügen, der ihn in wahrheitswidriger Weise von möglichen Vorwürfen bezüglich drohendem Vorgehen schützen sollte (vgl. zum Ganzen S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2215). 9.5. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt 20 Der angeklagte Sachverhalt ist mit folgender Präzisierung erstellt: Im Tatzeitpunkt lautete der Name des Inkassobüros des Beschuldigten noch nicht wie in der Ankla- geschrift geschrieben «X.________», sondern «U.________». Infolgedessen fällt auch die in der Anklageschrift aufgeführte Einschüchterung mit der durch die Fir- menbezeichnung hervorgerufenen Suggestion skrupelloser und ungesetzlicher Me- thoden dahin. Der Vollständigkeit halber sei wiederholt, dass – wie bereits die Vorinstanz – auch die Kammer in dubio pro reo vom höheren (angeklagten) Grundbetrag von CHF 718.10 ausgeht, obgleich sich in den Akten nur eine Zession über den Betrag von CHF 449.65 findet. Weitere Ausführungen zum Deliktsbetrag sowie zur Frage, ob sein Verhalten den angeklagten Straftatbestand erfüllt, folgen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Ziff. III. hiernach). 10. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift (Vorwurf z.N. Straf- und Zivil- klägerin) 10.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst das Versenden von fünf Briefen respektive Mahnungen und einer E-Mail mit drohendem Inhalt an die Straf- und Zivilklägerin sowie ein weiterer versuchter Hausbesuch in Begleitung von AP.________ (wiederum in Jacken mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung») vorgeworfen. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilkläge- rin zur Bezahlung massiv übersetzter oder jeglicher Rechtsgrundlage entbehrender Forderungen bewegen wollen, was von der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zeuge. Der Deliktszeitraum ist mit «in der Zeit von 9. März 2017 bis am 5. Mai 2017» umschrieben (wobei der Hausbesuch am 20. April 2017 statt- gefunden haben soll), der Deliktsort mit «J.________, P.________ oder anders- wo». Für den genauen Inhalt der Briefe wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 1676 f.). Schliesslich erwähnt der Anklagesachverhalt wiederum, der Be- schuldigte habe sein Inkassounternehmen unter anderem mit «X.________» be- zeichnet und mit dieser Bezeichnung, welche im Zusammenhang mit Inkassotätig- keit skrupellose und ungesetzliche Methoden suggeriere, die Straf- und Zivilkläge- rin zusätzlich eingeschüchtert. 10.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Der Versand diverser Rechnungen und Mahnungen an die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit der Forde- rung der AG.________GmbH von CHF 718.10 sowie mit der hiervor behandelten Schuldanerkennung vom 22. März 2017 wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig der (infolge Abwesenheit der Straf- und Zivilklägerin erfolg- los gebliebene) Besuch am Domizil der Straf- und Zivilklägerin vom 20. April 2017 in Begleitung von AP.________ (mit besagten Jacken und inkl. Gespräche mit Nachbarn). Bestritten ist hingegen wiederum der drohende und nötigende Aspekt der ange- klagten Formulierungen sowie des Hausbesuchs und was der Beschuldigte damit bezwecken wollte. 21 10.3. Beweismittel Aktenkundig sind nebst den bereits im vorangehenden Anklagepunkt dargelegten Aussagen insbesondere die Rechnung vom 24. Januar 2017 (pag. 61) und die ent- sprechende «Mahnung 1» vom 9. März 2017 (pag. 62), die «Mahnung zur Schuld- anerkennung» vom 17. April 2017 (pag. 65), die Schreiben «Verzug zur Zahlung» vom 20. April 2017 (pag. 67), «Mahnung vom Verzug der Zahlung» vom 26. April 2017 (pag. 69), allesamt ausgestellt von «U.________» und unterzeichnet vom Be- schuldigten als deren «Geschäftsinhaber», «Rechnung unserer Gebühren und Nichtanerkennung des Hausverbots» vom 5. Mai 2017 (pag. 71), ausgestellt von der «X.________» und wiederum unterzeichnet vom Beschuldigten als «Ge- schäftsführer», und die E-Mail vom 26. April 2017 (pag. 73). 10.4. Würdigung durch die Kammer Nachdem der Versand der in der Anklageschrift enthaltenen Schreiben respektive Mahnungen und E-Mail sowie der Hausbesuch unbestritten und objektiv ohne Wei- teres belegt sind, sich stattdessen im Wesentlichen rechtliche Fragen (insb. Droh- und Nötigungscharakter derselben) stellen, erübrigt sich grundsätzlich eine einge- hende Würdigung der Beweismittel. Mit Blick auf die im Rechtlichen zu behandeln- de Unrechtmässigkeit der Forderungen bietet sich indes eine kurze Beleuchtung der objektiven Beweismittel zu diesem angeklagten Sachverhalt an: Diese zeigen exemplarisch, wie der Beschuldigte bei seiner Inkassotätigkeit vorging und welcher dubioser Machenschaften er sich dabei bediente. Sie lassen zudem wesentliche Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand, insbesondere die Willensseite, zu. Die erste (aktenkundige und im Anklagesachverhalt nicht erwähnte) vom Beschul- digten ausgestellte Rechnung vom 24. Januar 2017 (pag. 61) nannte noch einen Gesamtforderungsbetrag von CHF 1'105.05. Diese Rechnung beinhaltete einer- seits einen «Rechnungsbetrag (Inkasso AG.________GmbH)» von CHF 880.05 sowie andererseits Abklärungen von 1 Stunde à CHF 225.00. Wie sich der Betrag von CHF 880.05 zusammensetzt, zumal die ursprüngliche Forderung CHF 718.10 betrug, lässt sich der Rechnung nicht entnehmen. Die Rechnung hält ferner fest, dass pro Mahnung CHF 25.00 und CHF 50.00 Inkassogebühren (pro Besuch CHF 450.00) anfallen. Am 9. März 2017 versandte der Beschuldigte die (angeklag- te) 1. Mahnung (pag. 62) über CHF 1'180.05. Darin ist unter anderem statuiert: «!!! Der nächste Schritt ist unser Besuch bei Ihnen (Angeschrieben mit Schulden- eintreibung) um den offenen Betrag direkt abzuholen!!!». Am 22. März 2017 folgten der hiervor bereits eingehend behandelte Hausbesuch und die Unterzeichnung der Schuldanerkennung. Am 17. April 2017 versandte der Beschuldigte sodann eine «Mahnung zur Schuldanerkennung» über CHF 525.00, da deren erste «Rate» nicht bezahlt worden sei. Der Rechnungsbetrag wurde dabei offenbar stillschweigend gleich auf zwei Raten festgesetzt (CHF 100.00), obgleich erst eine Rate fällig ge- wesen wäre. Das Schreiben enthält sodann folgende Appelle: «Denken Sie an die Folgen!!!» und «!!! Sie möchten nicht, dass der nächste Schritt unser zweiter Be- such bei Ihnen ist (Angeschrieben mit Schuldeneintreibung), um den offenen Be- trag direkt abzuholen oder eine Lösung zu suchen?!!». Im Übrigen wurde eine Zah- lungsfrist von 5 Tagen gesetzt. Nur 3 Tage nach Versand dieser Mahnung mit Zah- 22 lungsfrist von 5 Tagen und somit vor Ende der Zahlungsfrist folgte der Hausbesuch mit AP.________ (pag. 67). Im Schreiben «Verzug der Zahlung» vom 20. April 2017 betrug der «Mahnbetrag» sodann bereits CHF 1'530.00, ferner wurde über die Umfirmierung ab 1. Mai 2017 (neu «X.________») informiert (pag. 67). Es folgte eine weitere Mahnung vom 26. April 2017 (Betrag CHF 1'635.00, pag. 69) sowie gleichentags eine E-Mail an die Straf- und Zivilklägerin, in der der Beschuldigte ihr im Falle einer Strafanzeige eine Klage und im Falle ausbleibender Zahlungseingänge weitere Besuche ankün- digte und dazu schrieb: «Die Region AJ.________ ist auch für uns immer eine Rei- se wert» sowie «Sie wollen nicht, dass andere Ihre Machenschaften sehen? OK, dann gehen Sie Ihren Verpflichtungen nach, Wir wissen, dass Sie den Mietzins überweisen […]. Wir werden auf dem Steueramt sowie Betreibungsamt Ihre diver- sen Verdienste einfordern (auch der Verdienst Ihres Marktstandes).» (pag. 73). Mit Schreiben vom 29. April 2017 an den Beschuldigten zog schliesslich die AG.________GmbH die Zessionen, Vollmachten und Debitorenrückzahlungsver- träge per sofort zurück (pag. 60). Entsprechend war das letzte vom Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin versandte Schreiben vom 5. Mai 2017 (pag. 71) ver- sehen mit der Kopfzeile «Ehemalige Zession von AG.________GmbH» und trug den Titel «Rechnung unserer Gebühren und Nichtanerkennung des Hausverbots». Im geforderten Betrag von CHF 1'891.90 war sodann die «Zessionsschuld von AG.________GmbH» bereits abgezogen (dies ohne weitere Erläuterung in der Höhe von CHF 748.10). Besonders fragwürdig auch die Position «Polizeibesuch vom 04.05.2017 2 Pers à CHF 450.-» in der Höhe von CHF 900.00. Der Beschul- digte wollte damit offenbar von der Straf- und Zivilklägerin seine für die polizeiliche Einvernahme vom 4. Mai 2017 aufgewendete Zeit vergütet haben. Weshalb er gleich den Tarif für zwei Personen in Rechnung stellte, geht aus der Rechnung nicht hervor. Im Weiteren wurde in der Rechnung festgehalten: «Wir anerkennen Ihr ausgesprochenes Hausverbot nicht und werden Sie trotzdem besuchen und werden Sie auch anzeigen!!!» sowie unter dem Abdruck der Strafbestimmung des Hausfriedensbruchs: «Sie haben uns durch die Schuldanerkennung freien Zutritt gewährleistet!». Die durchaus drohenden Formulierungen in den innert kurzer Zeitspanne versand- ten zahlreichen Schreiben und das unseriöse und über weite Teile willkürliche Vor- gehen des Beschuldigten (vgl. hierzu E. 15.3.2. hiernach) sprechen für sich. Be- zeichnend hierfür kann der zweite Hausbesuch in Begleitung von AP.________ genannt werden, der vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgte und die Straf- und Zivi- klägerin CHF 900.00 kosten sollte (pag. 67), oder aber die in Rechnung gestellte polizeiliche Einvernahme für zwei Personen. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte in seinen Schreiben wiederholt nächste Schritte ankündigte und darauf aufmerk- sam machte, was im Falle ausbleibender Zahlungen geschehen sollte. Zumindest die in den Schreiben vom 9. März 2017 und 17. April 2017 angekündigten Hausbe- suche nahm er in der Folge wahr, was zeigt, dass der Beschuldigte willens war, die angezeigten Schritte auch tatsächlich umzusetzen. Diese weiteren Massnahmen drohte er in der Regel in Klammern an und untermauerte sie bewusst mit typogra- phischen Hilfsmitteln wie etwa Ausrufezeichen, roter Schrift und/oder Grossbuch- 23 staben, um die Wirkung zu verstärken (vgl. hierzu auch seine Aussage auf pag. 1106, wonach er die Ausrufezeichen und die Farben eingesetzt habe, damit man es lese und anschaue). Je länger sich das «Inkassoverfahren» hinzog, desto häufi- ger setzte er solche Formulierungen ein und desto häufiger machte er von solchen Schriftauszeichnungen Gebrauch. Ob die Schreiben des Beschuldigten, wie die Anklageschrift festhält, als Androhun- gen ernstlicher Nachteile zu verstehen sind, welche auch objektiv geeignet waren, die Straf- und Zivilklägerin in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu be- schränken und sie dermassen in Angst zu versetzen, dass sie sich fürchtete, ihr Haus zu verlassen, wird im Rechtlichen zu eruieren sein. Zumindest wurden die Angst sowie die Furcht, das Haus zu verlassen, von der Straf- und Zivilklägerin – wie hiervor eingehend gewürdigt – glaubhaft geschildert und ist demnach subjektiv erstellt und auch nachvollziehbar. Gerade der zweite Hausbesuch, anlässlich des- sen der Beschuldigte mit Nachbarn über die offene Forderung sprach (vgl. die Aus- sagen des Beschuldigten auf pag. 1093 Z. 121 ff., welche diesen Sachverhaltsab- schnitt bestätigen), kann wiederum als Einschüchterung verstanden werden, zeigte der Beschuldigte doch damit, dass er es mit den in den Mahnungen genannten Massnahmen ernst meinte. Ferner zeigen bereits die obgenannten Beträge augen- fällig, dass der Beschuldigte Geld erhältlich machen wollte, das ihm nicht zustand, er sich folglich unrechtmässig bereichern wollte. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte um die Unrechtmässigkeit wusste. Im Übrigen wird hierzu auf die rechtliche Würdigung (E. 15.3.2. hiernach) verwiesen. Die dargelegten Schreiben zeigen schliesslich, dass der Beschuldigte sein Inkas- sounternehmen nicht im gesamten Deliktszeitraum, aber ab dem 1. Mai 2017 «X.________» nannte und er die Straf- und Zivilklägerin bereits mit Schreiben vom 20. April 2017 über die Umfirmierung in Kenntnis setzte. Diese durfte somit ab die- sem Zeitpunkt zumindest von einem Z.________ (Staatsangehörigkeit) Einfluss ausgehen. Die damit einhergehende und in der Anklage umschriebene Suggestion wurde bereits im Rahmen der Vorbemerkungen behandelt. 10.5. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift ist erstellt. Ob dieses Ver- halten auch den angeklagten Straftatbestand erfüllt, ob oder inwieweit die in Rech- nung gestellten Forderungsbeträge (objektiv) übersetzt waren bzw. gar jeder Rechtsgrundlage entbehrten sowie die Frage, ob der Beschuldigte dies wollte und wusste, wird bei der rechtlichen Würdigung zu klären sein. 24 11. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.3. der Anklageschrift (Vorfall z.N. Straf- und Zivil- kläger) 11.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird zusammengefasst weiter vorgeworfen (pag. 1677 f.), in der Zeit von 7. Mai 2017 bis 30. September 2019 in J.________ mit folgenden Handlungen mehrfach versucht zu haben, den Straf- und Zivilkläger (sein früherer Vermieter) zu erpressen resp. zu nötigen: Der Beschuldigte habe eigenmächtig die Reparatur eines Gartentors bei der AQ.________GmbH in Auftrag gegeben und die entsprechende Rechnung über CHF 132.35 (davon CHF 50.00 eigene Gebühr), beinhaltend die Androhung ernst- licher Nachteile sowie die Unterschrift von Y.________ (Z.________ (Staatsan- gehörigkeit) anmutender Name, der die Drohung verstärken sollte), am 7. Mai 2017 im Namen seines Inkassounternehmens «X.________» zur Bezahlung an den Straf- und Zivilkläger gesandt. Am 8. August 2017 (Betrag CHF 715.00) sowie am 13. August 2017 (Betrag CHF 820.00) soll der Beschuldigte sodann dem Straf- und Zivilkläger je eine Mahnung, wiederum beinhaltend die Androhung ernstlicher Nachteile, geschickt haben. Als weitere Handlung wird dem Beschuldigten das Versenden einer mit drohendem Inhalt versehenen Mahnung betreffend «Strommehrkosten» vom 30. September 2017 (Betrag CHF 4'275.00) an den Straf- und Zivilkläger vorgeworfen. In Bezug auf beide Sachverhalte sei der Straf- und Zivilkläger wiederum zusätzlich eingeschüchtert worden, indem in den Schreiben resp. auf dem Couvert die Be- zeichnung «X.________» verwendet worden sei, was im Zusammenhang mit In- kassotätigkeit skrupellose und ungesetzliche Methoden suggeriere. Im Zusammen- hang mit dem aggressiven Auftreten des Beschuldigten im Alltag wie auch ge- genüber dem Straf- und Zivilkläger während und nach der Dauer des Mietverhält- nisses sei die Tathandlung objektiv geeignet gewesen, diesen und seine Familie in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken und sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Schliesslich habe der Beschuldigte zumindest teilweise in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, zumal die Forderungsbeträge jeweils ganz oder teilweise ungerechtfertigt gewesen seien bzw. jeglicher Rechts- grundlage entbehrten. 11.2. Würdigung durch die Kammer Der Sachverhalt ist – bis auf den nötigenden bzw. drohenden Charakter der Schreiben, die Unrechtmässigkeit der Forderungen sowie die subjektiven Tatbe- standselemente – im Grundsatz unbestritten und durch die nachfolgend genannten Beweise erstellt. Der Beschuldigte beauftragte eigenmächtig die AQ.________GmbH für die Reparatur des Tors am Weidezaun und wies sie an- schliessend an, die Rechnung gleich selber an den Vermieter der Liegenschaft, den Straf- und Zivilkläger, zu senden. Nachdem diesem Ersuchen nicht nachge- kommen wurde (vgl. pag. 110), leitete der Beschuldigte am 7. Mai 2017 im Namen seiner eigenen Inkassofirma «X.________» die Rechnung an den Straf- und Zivil- kläger weiter (pag. 97). Er verlangte vom Straf- und Zivilkläger nebst der Erstattung der Reparaturkosten von CHF 82.35 weitere CHF 50.00 für die «Umstände durch 25 falscher Rechnungserhalt pauschal». Als Zahlungsempfänger wurde der Beschul- digte genannt. Der Forderung verlieh der Beschuldigte mit dem in roter Farbe ge- schriebenen Satz «Sie möchten sicher nicht, dass wir Sie nach der Zahlungsfrist besuchen um eine Lösung zu finden?» Nachdruck. Die Rechnung wurde zudem nebst vom Beschuldigten auch von Y.________ unterzeichnet. Es folgten zwei ak- tenkundige Mahnungen betreffend «Pachtweide» vom 8. August 2017 (pag. 971.8) und 13. August 2017 (pag. 971.10). Die erste Mahnung über den Betrag von CHF 715.00 enthält wiederum den soeben zitierten Satz in roter Schrift, ebenso die zweite Mahnung über den Betrag von CHF 820.00, wobei der Wortlaut in «[…] eine für uns beide akzeptable Lösung […]» leicht angepasst wurde. Auf den beiden Mahnungen fehlt sodann die zusätzliche Unterschrift von Y.________. Das Vorgehen des Beschuldigten erachtet die Kammer im vorliegenden Sachver- halt als besonders perfide: Dieser wusste um das Alter seines Vermieters (Jahr- gang 1940) und es war ihm auch bewusst, dass dieser seine Art/seinen Charakter kannte. Dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger eine private Rechnung via Z.________(Staatsangehörigkeit) klingender Inkassofirma zugehen liess, ist angesichts dessen, dass er selber hinter der Firma und den Schreiben steckte, be- sonders dreist. Immerhin ging es nicht – wie in den anderen Fällen – um eine von Dritten zedierte Forderung, die er mit seiner Inkassofirma einzutreiben versuchte, vielmehr leitete er einzig eine an ihn selber adressierte Rechnung weiter, für die seiner Ansicht nach der Vermieter hätte aufkommen müssen. Dass er bereits für die blosse Weiterleitung dieser Rechnung den Namen «X.________», die, wie auch die Unterschrift von Y.________, einen Z.________ (Staatsangehörigkeit) Einfluss und damit “rigorosere“ Inkassomethoden suggerierte, auf das Couvert ab- druckte und einen Hausbesuch von mehreren Personen androhte, zeugt von be- sonderer Rücksichtslosigkeit. Gerade dieser Sachverhalt zeigt exemplarisch, dass der Beschuldigte damit den Druck auf den Straf- und Zivilkläger aufbauen und den Schreiben letzten Endes einen drohenden und einschüchternden Charakter verlei- hen wollte, um die Zahlungsmotivation zu steigern. Wäre dem nicht so, hätte es für diese Schuldeneintreibung nicht einer Inkassofirma bedurft. Im Übrigen nahm auch hier der Forderungsbetrag mit jeder Mahnung und teilweise innert weniger Tagen (vgl. etwa das Schreiben vom 8. August 2017 mit Zahlungsfrist von 5 Tagen und das Schreiben vom 13. August 2017 mit einem CHF 105.00 höheren Betrag, im Bewusstsein, dass die erste Mahnung noch gar nicht entgegengenommen wurde, pag. 971.10) rasant zu. Dieses willkürliche Vorgehen zeugt ein weiteres Mal vom Wissen um die Unrechtmässigkeit der geforderten Beträge und der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Bezüglich des Sachverhaltskomplexes betreffend die Strommehrkosten ist die Mahnung vom 30. September 2017 über den Betrag von gesamthaft CHF 4'275.00 (CHF 4'240.00 «pauschal» notabene für Strommehrkosten der letzten 4.5 (!) Jahre sowie CHF 35.00 für «heutige» Mahngebühren) aktenkundig (pag. 971.11). Das Verhalten des Beschuldigten gestaltet sich vorliegend ähnlich dreist: Der Beschul- digte wollte eine private Forderung geltend machen und schrieb im Namen seiner Inkassofirma «X.________» von «unserem Zedenten» (ergo der Beschuldigte sel- ber) und fügte an, man werde es «unserem» internen Inkassoberater weitergeben, falls die Zahlung unterbleibe (pag. 971.12, der Beschuldigte machte im Laufe des 26 Verfahrens geltend, keine Mitarbeiter zu haben, bspw. pag. 1107). Die Ausführun- gen der Kammer zum ersten Sachverhaltsabschnitt haben auch hier Geltung. Bei diesem Schreiben zeigt sich sodann die sich von den drohenden Sätzen erhoffte Wirkung exemplarisch. Der Satz «Sie wollen sicher nicht, dass wir Sie nach der Mahnfrist besuchen kommen um eine friedliche Lösung zu finden?» hat der Be- schuldigte in roter Schrift in den ansonsten schwarzen Fliesstext eingebettet. Damit sticht dieser Satz selbst im Fliesstext deutlich hervor und entfaltet eine übergeord- nete Wirkung, die von ihm so gewollt war (pag. 1106). Der Straf- und Zivilkläger schilderte nachvollziehbar, dass er und seine ganze Fa- milie sich durch die Drohungen bedroht gefühlt und Angst gehabt hätten (vgl. pag. 969 f. und 971.2 Z. 36, pag. 971.6 Z. 177 und 183). Der Straf- und Zivilkläger nahm denn auch mehrfach Bezug auf den Satz «Sie möchten sicher nicht, dass wir Sie nach der Zahlungsfrist besuchen um eine Lösung zu finden?», welchen er als «totale Bedrohung» erachtete (pag. 970 und 971.3 Z. 69 f.; pag. 971.6 Z. 186 f.). Der Straf- und Zivilkläger untermauerte dies, indem er weiter ausführte, durch die rote Schrift hebe der Beschuldigte dies ja sogar noch selber hervor (pag. 970). Für die Kammer ist gestützt auf die Ausführungen in den Schreiben und auf die ge- meinsame Mietgeschichte (vgl. die Ausführungen in der Strafanzeige, denen die Kammer nach dem bisher Ausgeführten folgt, pag. 92) nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger sich fürchtete und Angst bekam. Bezüglich der Wirkung des Firmennamens sowie von Y.________ kann wiederum auf die Vorbemerkungen verwiesen werden. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, beim Satz, der in jedem Schreiben drin sei, handle es sich lediglich um eine Frage und dieser sei nicht als Drohung zu verste- hen (pag. 1098 und 1099 sowie pag. 1163 Z. 277). Die «Frage» ist offensichtlich – wenn überhaupt, denn sie ist eindeutig ein Appell – rhetorisch formuliert, nimmt sie doch bereits die Antwort vorneweg («Sie möchten sicher nicht, dass»). Damit impli- ziert der Beschuldigte, dass es nicht im Interesse des Straf- und Zivilklägers liegen könne, dass er vorbeikomme. Damit werden wiederum Nachteile im Falle des Vor- beikommens suggeriert, welche der Straf- und Zivilkläger nach Ansicht des Verfas- sers besser vermeiden möge. Der mit roter Schrift untermauerte Appell kann nicht anders als drohend verstanden werden, was denn auch – wie hiervor ausgeführt – Sinn und Zweck gewesen ist. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die ge- genüber der Vorinstanz getätigte und seltsame Erklärung des Beschuldigten, der Satz diene dazu, dem Schuldner klarzumachen, dass er ihn nicht vor Ort haben wolle, was ja logisch sei, wenn man jemandem Geld schulde (pag. 2122 Z. 3 ff.), nichts zu ändern. 11.3. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. Ausführungen zur Strafbarkeit der erstellten angedrohten Nachteile sowie zur Höhe des Deliktsbetrages folgen später im Rah- men der rechtlichen Würdigung (Ziff. III. hiernach). 27 12. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.4. der Anklageschrift (Vorfall z.N. K.________) 12.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Angeklagt ist eine mehrfache versuchte Erpressung, ev. Nötigung, in der Zeit von 7. Mai 2017 bis 5. September 2017 in I.________, J.________ und ev. anderswo (pag. 1679). Der Beschuldigte soll sich von AR.________ eine angebliche Forde- rung gegen K.________ in der Höhe von CHF 3'500.00 abgetreten haben lassen und diesem an folgenden Tagen Briefe/Rechnungen mit drohendem Inhalt und un- ter der Firmenbezeichnung «X.________» geschickt haben: am 7. Mai 2017 (Be- trag CHF 3'674.50), 22. Mai 2017 (Betrag CHF 3'779.50), 18. Juni 2016 [recte: 2017], 1. Juli 2017, 8. August 2017 (Betrag CHF 6'426.50), 15. August 2017 (Be- trag CHF 6'701.50) und 5. September 2017 (Betrag CHF 7'565.00). Zudem habe er dem Geschädigten am 23. Mai 2017 telefonisch gedroht, dessen Arbeitgeber auf- zusuchen, ihn am 4. September 2017 persönlich aufzusuchen versucht und ihm zu- folge Abwesenheit einen gelben, für alle Passanten sichtbaren Zettel betreffend Schuldeneintreibung am Briefkasten hinterlassen. Durch sein Verhalten habe er den Geschädigten massiv unter Druck und mit seinen Drohungen in Angst versetzt. Schliesslich habe er in Bereicherungsabsicht gehandelt, da der Forderungsbetrag von CHF 7'565.00 gänzlich oder teilweise ungerechtfertigt gewesen sei bzw. jegli- cher Rechtsgrundlage entbehrt habe. Bei dieser Anklageziffer zu beachten ist, dass das ebenfalls angeklagte tatsächli- che Aufsuchen des Arbeitgebers sowie das tatsächliche Versenden eines Schrei- bens an den Arbeitgeber rechtskräftig eingestellt wurden (vgl. die unangefochten gebliebene Ziff. A.I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2168). 12.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist grösstenteils unbestritten und durch die in der Anklageschrift genannten Schreiben belegt. Nebst dem drohenden und nötigenden Charakter sei- nes Verhaltens wird vom Beschuldigten insbesondere bestritten, dass der am Briefkasten von K.________ hinterlassene gelbe Zettel mit der Aufschrift «X.________» gut sichtbar gewesen sei. Ebenso bestritten wird wiederum die Wil- lensseite des subjektiven Tatbestands. 12.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen die genannten 7 Schreiben bzw. Mahnungen inkl. Couverts (pag. 1128, 1129, 1130 f., 1132, 1135, 1138, 1139 und 1140 ff.) sowie die Zession und ein Debitorenrückzahlungsvertrag vom 10. Mai 2017 (pag. 996) vor, ferner der Anzeigerapport vom 3. Oktober 2017 (pag. 119 ff.) und die Aussagen von K.________ (pag. 972 ff. und 983 ff.), AR.________ (pag. 990 ff.) und des Be- schuldigten (pag. 1119 ff., 1164 f. und 2107 ff.). Ferner befindet sich der gelbe Zet- tel in den Akten (pag. 1138.1). 12.4. Würdigung durch die Kammer Die Schreiben dokumentieren wiederum denselben «modus operandi», wie er be- reits bei der Straf- und Zivilklägerin zur Anwendung gelangte. Der Beschuldigte liess sich am 10. Mai 2017 von AR.________ eine Forderung über den Betrag von «CHF 2'200.00 + Kosten» (offenbar ein zinsloses Darlehen vom 7. Juli 2008, 28 pag. 1120) gegenüber K.________ abtreten. Interessanterweise datiert die erste Rechnung, gesandt von der «X.________» und unterzeichnet vom Beschuldigten als Geschäftsinhaber sowie von Y.________ als Sachbearbeiter, bereits vom 7. Mai 2017, also drei Tage vor der Zession. Sie beinhaltet sodann nebst einem Rechnungsbetrag von CHF 3'449.50 (dieser ist damit über CHF 1'000.00 höher als die [noch zu zedierende] Grundforderung) bereits Inkassokosten («Abklärungen») von CHF 225.00 (pag. 1128). Wie der Grundbetrag zustande kam, wird nicht spezi- fiziert. Das Schreiben beinhaltet wiederum den in roter Farbe geschriebenen Satz «Sie möchten sicher nicht, dass wir Sie nach der Zahlungsfrist besuchen um eine Lösung zu finden?». Gleiches gilt für die Mahnung vom 22. Mai 2017 über CHF 3'779.50, wobei dem besagten Standardsatz «[…] oder Ihren Arbeitgeber nach der Zahlungsfrist besuchen […]» hinzugefügt wurde. Nachdem der Beschul- digte K.________ telefonisch einen Besuch bei dessen Arbeitgeber androhte (pag. 1164 Z. 331 ff.), folgte eine weitere Mahnung am 18. Juni 2017 über CHF 5'311.50 (pag. 1130 f.; beinhaltend eine Gebühr für den Besuch beim Arbeit- geber vom 15. Juni 2017 für zwei Personen, einen «Tagessatz» [CHF 450.00] für die Anzeige bei der KAPO L.________, Autospesen, Mahngebühren und Inkasso- kosten). Die Formulierung wurde erneut angepasst, namentlich wie folgt: «!!!Sie möchten nicht, dass der nächste Schritt ein erneuter Besuch bei Ihnen ist (Ange- schrieben mit Schuldeneintreibung), um den offenen Betrag direkt abzuholen oder eine faire Lösung zu suchen? Letzte Möglichkeit einen Abzahlungsvertrag abzu- schliessen!!!!». In der nächsten Mahnung vom 1. Juli 2017 (pag. 1132; Betrag CHF 6'321.50) schrieb der Beschuldigte wiederum «Sie möchten sicher nicht, dass wir Sie oder Ihren Arbeitgeber nach der Zahlungsfrist besuchen um eine faire Lö- sung zu finden?». Nach einer Adressnachforschung (pag. 1133) erfolgte wiederum eine Mahnung am 8. August 2017 über CHF 6'426.50 an die neue Adresse, diesmal nur unterzeichnet vom Beschuldigten und mit dem altbekannten Satz, wobei eine «friedliche Lösung» eingefügt wurde. Die nächste Mahnung datiert vom 15. August 2017, enthält den- selben Wortlaut (wobei der Arbeitgeber, welcher zwischenzeitlich bereits kontaktiert wurde, nicht mehr erwähnt ist) und einen Betrag von CHF 6'701.50 (wobei die Auf- wände im Zusammenhang mit der Polizei für 1 Stunde auf nunmehr CHF 170.00 beziffert wurden). Am 4. September 2017 erfolgte der infolge Abwesenheit von K.________ gescheiterte Hausbesuch, anlässlich dessen ein gelber Zettel mit der Firmenbezeichnung «X.________» im Briefkasten hinterlassen wurde, auf dem insbesondere stand: «Wir wollten heute 4.9.17 Zeit: 20.15 in einer Schuldeneintrei- bungsangelegenheit bei Ihnen vorsprechen. Sie waren nicht Zuhause. Wir bitten Sie, sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzen, ansonsten wir die Angele- genheit unserem internen Inkasso übergeben» (pag. 1138.1). Die letzte Mahnung datiert vom 5. September 2017 über CHF 7'565.00 (wiederum wurden für den Be- such am 4. September 2017 für 2 Personen 2 Stunden à CHF 170.00 in Rechnung gestellt) und enthält denselben Satz wie die vorherige Mahnung (pag. 1139). Zu- dem ist erwähnt, dass Ende Woche die Betreibung eingeleitet werde. Die Schreiben, deren Kadenz, Inhalte und die rasant steigenden und nicht nach- vollziehbar festgesetzten Beträge sprechen für sich. Die Dreistigkeit des Vorgehens und die eindeutig drohende Haltung und Formulierung wurden hiervor bereits ein- 29 gehend und wiederholt diskutiert; es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte erhöhte auch gegenüber K.________ fortlaufend den Druck, in- dem er sich bestimmten Machenschaften bediente (etwa das Auftreten mit dem Namen «X.________», das Drohen mit Besuchen, so auch beim Arbeitgeber, etc.). Wie hiervor bereits ausgeführt, handelt es sich bei den in seinen Schreiben farblich prominent eingebetteten Sätzen – entgegen der erneuten Behauptung des Be- schuldigten (pag. 1122) – nicht um eine blosse Frage. Seine seltsame Erklärung, die Frage beziehe sich auf den oberen Satz «Bei Fragen stehen wir Ihnen während den Büroöffnungszeiten gerne zur Verfügung», ergibt keinen Sinn und stellt offen- sichtlich eine Schutzbehauptung dar. Für die Kammer bestehen im Übrigen keine Zweifel, dass der gelbe Zettel entge- gen den Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Vorinstanz (pag. 2118 Z. 36 ff.) und in Übereinstimmung mit den Aussagen von K.________ (pag. 988 Z. 186 f.) für Dritte sichtbar aus dem Briefkasten ragte. Das vorinstanzliche Bestreiten sei- tens des Beschuldigten ist offensichtlich eine Schutzbehauptung, widerspricht die- ses doch bereits seinen früheren und sehr detaillierten Angaben, wonach er die Zettel so in die Briefkästen gelegt habe, dass ein Teil rausschaue und der Zettel für andere Hausbewohner von aussen sichtbar sei (pag. 1124; pag. 1165 Z. 371 f.). Ferner steht ganz oben auf dem Zettel die Aufschrift «X.________». Gemäss den Aussagen von K.________ soll genau dieser Teil rausgeragt haben und für alle sichtbar gewesen sein (pag. 976; pag. 988 Z. 186 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wes- halb die konstanten Angaben von K.________ falsch sein sollten, stimmen sie doch mit den früheren Aussagen des Beschuldigten überein. Im Übrigen hat K.________ gleichzeitig angegeben, von keinem Nachbarn auf den Zettel ange- sprochen worden zu sein (pag. 988 Z. 193). Was K.________ somit mit einer Falschangabe bezüglich Sichtbarkeit des Zettels hätte erreichen wollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Auch das sichtbare Anbringen des Zettels, notabene um 20:15 Uhr, stellte offensichtlich ein weiteres Druckmittel dar. Dass K.________ sich auch tatsächlich unter Druck gesetzt gefühlt bzw. Angst verspürt hat, ist wie bei den anderen Geschädigten klar zu bejahen. K.________ führte anlässlich der tatnächsten Einvernahme am 9. September 2017 aus, nach dem ersten Brief sei er erschrocken, verunsichert gewesen und zur Polizei gegan- gen (pag. 974), ebenso nach dem zweiten Brief (pag. 975). Am 10. August 2017 sei er dann zum dritten Mal zur Polizei, um sich erneut über die rechtlichen Mög- lichkeiten zu informieren (pag. 975). Zudem bejahte er die Frage, ob er Angst vor dem Beschuldigten habe und führte wenig später aus, er denke, dieser sei zu allem fähig. Er denke, der Beschuldigte wende solche Methoden an, weil er gemerkt ha- be, dass er auf rechtlichem Weg keine Chance habe, und er ihm Angst machen, ihn einschüchtern wolle, damit er die Forderung bezahle (pag. 976). Davon, dass K.________ die Drohungen nicht ernst genommen und keine Angst gehabt habe – wie die Verteidigung mit Verweis auf eine einzelne spätere Aussage von K.________ argumentierte –, kann keine Rede sein. 12.5. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. Ausführungen zur Höhe des De- liktsbetrages sowie zur rechtlichen Einordnung seines Verhaltens folgen wiederum 30 im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Ziff. III. hiernach). 13. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.5 der Anklageschrift (Vorfall z.N. Strafkläger und Strafklägerin) 13.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Angeklagt ist eine mehrfache versuchte Erpressung, ev. teilweise qualifiziert, ev. Nötigung, in der Zeit von 21. März 2017 bis 29. Juni 2017 in J.________ AG und AS.________AG (pag. 1680). Namentlich soll der Beschuldigte vom Strafkläger mit Schreiben vom 21. März 2017 mit drohendem Inhalt den Betrag von CHF 1'661.60 verlangt haben, dies für eine Forderung von CHF 1'391.60, welche er sich zuvor von der AT.________GmbH habe abtreten lassen. Am 20. April 2017 soll er ge- meinsam mit AP.________ die Strafklägerschaft an ihrem Domizil aufgesucht und den Strafkläger dazu gebracht haben, eine Schuldanerkennung von CHF 2'861.60 zu unterzeichnen. Aufgrund des Ausbleibens der Zahlung soll der Beschuldigte in der Folge versucht haben, den Strafkläger zur Zahlung zu nötigen, indem er am 20. April 2017, 24. Mai 2017 und 15. Juni 2017 gelbe und für alle Passanten sicht- bare Zettel betreffend Schuldeneintreibung an den Briefkasten geklebt habe. Die Anklageschrift nennt sodann zwei versandte Mahnungen (vom 5. Mai 2017 über CHF 1'505.00 und vom 18. Juni 2017 über den Betrag von CHF 5'885.00) mit dro- hendem Inhalt und mit der Bezeichnung «X.________». Am 29. Juni 2017 «oder um dieses Datum herum» soll schliesslich der Beschuldigte die Strafklägerschaft auf deren Parkplatz mit seinem Auto zugeparkt haben und sie so an der Wegfahrt gehindert haben. Dabei habe er die Strafklägerschaft aufgefordert zu bezahlen, an- sonsten das nächste Mal ein Mercedes mit drei AA.________ (Angehörige eines Staates) vorbeikäme, die bestimmt keinen Spass machten, und es dann nicht gut rauskommen werde. Die Anklageschrift nennt einen Deliktsbetrag von «CHF 50.00 oder CHF 132.35». Die Vorinstanz merkte bereits anlässlich der Vorfragen (pag. 2110) an, dass dies ein offenkundiges Versehen darstelle und sich mit Blick auf die im Anklagesach- verhalt genannten Beträge und der aktenkundigen Unterlagen der tatsächliche De- liktsbetrag ohne Weiteres erstellen lasse, dem Beschuldigten mithin durch dieses Versehen kein Nachteil entstanden sei. Dem ist zuzustimmen. 13.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Soweit sich der Anklagesachverhalt auf die objektiven Beweismittel (Rechnung, Schuldanerkennung und Mahnungen) sowie auf den Hausbesuch vom 21. April 2017 mit AP.________ bezieht, wird er vom Beschuldigten nicht bestritten. Auch hier bestreitet er indes ein drohendes bzw. unerlaubtes Verhalten sowie in subjekti- ver Hinsicht seinen Willen. Ferner wird der Sachverhaltskomplex des Zuparkens und Drohens mit AA.________ (Angehörige eines Staates) (wobei das effektive Aufeinandertreffen auf dem Parkplatz unbestritten ist) sowie die Sichtbarkeit der am Briefkasten angebrachten Zettel für Dritte bestritten. 13.3. Beweismittel Nebst den genannten objektiven Beweismitteln sowie der gelben Zettel (pag. 135, 136 f., 138, 139 f. und 145 f.) liegen insbesondere die ursprüngliche Rechnung 31 (pag. 131), eine Vollmacht der AU.________GmbH für den Beschuldigten (pag. 132), eine Zession (pag. 134) sowie ein Debitorenrückzahlungsvertrag (pag. 135), der Anzeigerapport vom 26. September 2017 (pag. 126 ff.), die Strafanträge der Strafklägerschaft (pag. 152 ff.) sowie die Aussagen des Strafklägers (pag. 1000 ff. und 1031 ff.), der Strafklägerin (pag. 1010 ff. und 1021 ff.), von AP.________ (pag. 1080 ff.) und des Beschuldigten (pag. 1101 ff., 1155 ff. und 2114 ff.) vor. 13.4. Würdigung durch die Kammer Der «modus operandi» ist derselbe wie bei den vorangehenden Sachverhaltskom- plexen: Am 9. März 2017 liess sich der Beschuldigte von der AU.________GmbH eine Forderung gegen den Strafkläger über CHF 1'391.60 (vgl. auch die Rechnung vom 30. Juli 2016, pag. 131) zedieren (pag. 133). In der Folge sandte er am 21. März 2017 dem Strafkläger eine «Rechnung» im Betrag von CHF 1'661.60, wobei er auf die Grundforderung CHF 225.00 «Inkassokosten (Abklärungen) 1 Stunde à CHF 225.00» aufschlug. Das Schreiben enthielt schliesslich wie üblich den Satz: «WICHTIG: […] Sie möchten sich nicht, dass wir Sie nach der Zahlungsfrist besu- chen um eine Lösung zu finden?» (pag. 135). Anlässlich eines Hausbesuchs beim Strafkläger am 21. April 2017 liess er diesen eine Schuldanerkennung über einen Betrag von CHF 2'861.60 inkl. Zinsen und Kosten unterzeichnen. Die Schuldanerkennung ist identisch mit derjenigen, die er der Straf- und Zivilklägerin vorgelegt hat, weshalb für deren Würdigung grundsätz- lich darauf verwiesen werden kann. Die einzige Abweichung besteht bei der nun- mehr übereinstimmenden E-Mail-Adresse und Kosten für die Schuldanerkennung (CHF 350.00). Im konkreten Fall wurden sodann monatliche Raten von CHF 160.00 (sich zusammensetzend aus CHF 80.00 Monatsrate bis zur vollständi- gen Begleichung und CHF 80.00 (!) «zusätzliche monatliche Kosten durch Umtrie- be aus dieser Schuldanerkennung») bestimmt. Der Beschuldigte liess den Straf- kläger damit nach dem Versenden einer einzigen Rechnung (am 21. März 2017) eine Schuldanerkennung über den doppelten Grundforderungsbetrag unterzeich- nen. Mit der Vorinstanz und gestützt auf die Aussagen des Strafklägers ist indes davon auszugehen, dass der Strafkläger die Schuldanerkennung aus einer Un- achtsamkeit heraus – nämlich, weil das Baby unruhig war – unterschrieben hat (pag. 1005 und 1011 Z. 45 ff.). Es folgte am 5. Mai 2017 eine «Mahnung 1» über CHF 1'505.00, dies für einen Rechnungsbetrag von CHF 160.00 für eine Monatsrate aus der Schuldanerken- nung. Der Restbetrag setzte sich aus Kosten für die Ausfertigung der Schuldaner- kennung von CHF 350.00, CHF 900.00 für den Besuch vom 5. Mai 2017 für 2 Per- sonen sowie Mahngebühren von CHF 25.00 und Inkassokosten von CHF 70.00 zusammen. Das Schreiben beinhaltete zudem wiederum die Androhung eines Hausbesuchs in roter Schrift. Eindrücklich geht der Bereicherungswille des Beschuldigten aus einer von ihm getätigten Aussage gegenüber der Strafklägerin hervor: Letztere schilderte glaub- haft, der Beschuldigte habe ihr telefonisch angedroht, sie zu betreiben, aber vorher werde er noch ein paar Mal vorbeikommen, dass es «jedes Mal einen Tausender mehr ist» (pag. 1027). Diese Aussage der Strafklägerin, welche den Beschuldigten 32 nie über Gebühr belastet und ihn mehrfach als (zumindest anfänglich) freundlich und verständnisvoll beschrieben hat (pag. 1026 und 1036 Z. 169 f.), deckt sich mit den objektiven Beweismitteln, in welchen der Beschuldigte zwar wiederholt Betrei- bungen androhte, eine solche jedoch nicht einleitete, stattdessen aber weitere Hausbesuche unternahm und Mahnungen mit immer höheren Kosten versandte. Am 8. Mai 2017 liess der Strafkläger den Beschuldigten sodann über seine Anwäl- tin wissen, dass er die ausstehende Forderung gegenüber der AU.________GmbH vollständig beglichen habe, was er mit einem Empfangsschein belegte (pag. 141 und 144). Dies hielt den Beschuldigten nicht davon ab, dem Strafkläger am 18. Juni 2017 eine weitere Mahnung zuzusenden (pag. 145 f.), mit der nebst dem «Mahn- betrag» von CHF 4'425.00 zwei Besuche (vom 15. Juni und 18. Juni 2017) über CHF 1'350.00 sowie weitere Inkassokosten von CHF 110.00 in Rechnung gestellt wurden. Der mittlerweile bekannte Satz (Androhen eines Besuchs) wurde in blauer Schrift abgedruckt, im Übrigen wurde festgehalten, dass die Betreibung ohne wei- tere Mahnung erfolge. Unterzeichnet wurde das Schreiben zusätzlich von Y.________, «Sachbearbeiter/Aussendienst». Der Beschuldigte hat damit die Grundforderung im Wissen um deren Tilgung und damit um die Unrechtmässigkeit deren Eintreibung eingefordert. Nachdem die Anwältin des Strafklägers am 20. Juni 2017 den Beschuldigten er- neut darauf hinwies, die Kontaktaufnahme mit dem Strafkläger zu unterlassen, wurde der Beschuldigte am 29. Juni 2017 erneut beim Strafkläger vorstellig, parkte die Strafklägerschaft sowie deren gemeinsames Kind zu und hinderte sie an der Wegfahrt. Dieser Sachverhaltskomplex kann ohne Weiteres und trotz Bestreitens seitens des Beschuldigten, am 29. Juni 2017 überhaupt vor Ort gewesen zu sein, als erstellt erachtet werden, zumal der Beschuldigte gleichentags bei der Polizei Anzeige erstattete und den Vorfall tags darauf schilderte (pag. 1000 ff., pag. 1015 Z. 171 ff.). Dass er sich im Tag geirrt hätte, erscheint vor diesem Hintergrund aus- geschlossen und spricht bereits gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Be- schuldigten. Dieser gab bei der polizeilichen Einvernahme ohnehin im Widerspruch zu seinen späteren Aussagen an, am 29. Juni 2017 auf dem Parkplatz mit der Strafklägerin gesprochen zu haben (pag. 1104). Die Strafklägerschaft schilderte sodann detailliert (zu beachten ist etwa die wiederholte nebensächliche Angabe des Strafklägers, sie seien auf dem Weg ins AV.________ gewesen), überein- stimmend und konstant, wie sie vom Beschuldigten zugeparkt wurden. Der Be- schuldigte sei von der falschen Seite auf den Parkplatz gefahren (erneut ein ne- bensächliches Detail) und habe direkt hinter ihnen parkiert, sodass sie nicht hätten fortfahren können. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe direkt mit der Strafklägerin gesprochen (Strafkläger: pag. 1008 und 1014 Z. 134 ff.; Strafklägerin: 1022 und 1034 Z. 108 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weisen die Aussagen der Strafklägerschaft – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 2133) – auch keine relevanten Widersprüche hinsichtlich Distanz der invol- vierten Fahrzeuge auf. Die Strafklägerin sprach zwar in der Tat von drei, vier oder fünf Metern, bezog sich aber auf den Abstand zwischen ihrer Autofront und dem Auto des Beschuldigten (pag. 1023), wogegen der Strafkläger vom Kofferraum her gemessen von einem halben Meter sprach (pag. 1008). 33 Die Strafkläger schilderten sodann wiederum übereinstimmend, konstant und nachvollziehbar ihre durch den Beschuldigten ausgelöste Angst. Der Strafkläger gab an, Angst um seine Frau und sein Kind gehabt zu haben. Seine Frau sei seit- her in ärztlicher resp. psychologischer Behandlung, habe Panikattacken und wolle nicht mehr alleine aus dem Haus, was diese einerseits bestätigte (Strafkläger: pag. 1007 und 1009, pag. 1016 Z. 217 und 226 f.; Strafklägerin: pag. 1028 und 1037 Z. 214 und 223 ff.) und was sich andererseits anschaulich an der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme zeigte (pag. 1031 und 1039). Der Strafkläger gab ferner an, Angst vor den möglichen Reaktionen des Beschuldigten zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten, dessen Hausbesuche und den Vorfall vom 29. Juni 2017 nehme er als Drohung wahr (pag. 1007). Die Drohung mit AA.________ (Angehörige eines Staates) erfolgte gegenüber der Strafklägerschaft nicht nur implizit in den Schreiben, sondern auch konkret und mündlich: So gab der Strafkläger an, der Beschuldigte habe ihm am 29. Juni 2017 gesagt: «Sie wollen nicht, dass ein schwarzer Mercedes mit drei AA.________ (Angehörige eines Staates) kommt und dass es dann nicht gut kommt» bzw. «Die machen keinen Spass und das wird dann schon unangenehm». Unter der Drohung mit AA.________ (Angehörige eines Staates) stelle er sich «Armbrechen. Schläge- rei. Zusammenschlagen.» vor, insbesondere, wenn es ja dann noch unangenehm werden solle (pag. 1007). Diese Drohung bestätigte der Strafkläger anlässlich sei- ner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2018 von sich aus (pag. 1014 Z. 140 ff.). Auch die Strafklägerin erwähnte die Drohung mit AA.________ (Angehörige eines Staates) im Mercedes (pag. 1028 und 1034 Z. 112 f.). Der Beschuldigte bestritt seinerseits, eine solche Drohung ausgespro- chen zu haben. Dessen Aussagen sind indes wiederum unglaubhaft, sodass darauf nicht abgestellt wird. Hinzuweisen ist etwa erneut auf den Widerspruch betreffend seine Anwesenheit auf dem Parkplatz an besagtem Tag (pag. 1104 und 1166 Z. 394). Der Beschuldigte stellte sodann nicht in Abrede, schreiend einen weiteren Besuch (nicht aber von AA.________ (Angehörige eines Staates), sondern von ihm selber zusammen mit «AW.________») in Aussicht gestellt zu haben (pag. 1105). Dass er keine AA.________ (Angehörige eines Staates) kenne (pag. 1105), wider- spricht – wie im Rahmen der Vorbemerkungen ausführlich dargelegt – sowohl sei- nen eigenen Aussagen wie auch der Präsenz von Y.________ auf den Schreiben. Zur Drohung mit dem Auftauchen von AA.________ (Angehörige eines Staates) passt zudem, dass die Funktion von Y.________ in einer Mahnung an den Straf- kläger mit «Aussendienst» bezeichnet wurde (pag. 146). Im Übrigen scheint das Drohen mit ausländischen Staatsangehörigen dem Repertoire des Beschuldigten anzugehören (vgl. den Vorwurf z.N. der Straf- und Zivilklägerin, wobei sie von AM.________(Angehörige eines Staates) sprach, wohingegen es nach der Umfir- mierung in einen Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen nunmehr AA.________ (Angehörige eines Staates) sein sollen). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich eine an diesem Tag erfolgte Druckausübung auf die Strafklägerschaft auch ergeben würde, würde den Aussa- gen des Beschuldigten gefolgt: Dieser gab an, auf dem Parkplatz mit der Strafklä- gerin eine Ratenzahlung vereinbart zu haben, diese habe aber gemeint, sie könne nicht CHF 160.00 bezahlen (pag. 1105). Angesichts dessen, dass die Grundforde- 34 rung zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt war, könnte diese Einwilligung zu deren ra- tenweisen Abzahlung nach Ansicht der Kammer kaum anders entstanden sein als infolge Druckausübung. Schliesslich ist ebenfalls erstellt, dass die gelben Zettel im Briefkasten für Dritte sichtbar waren. Der Beschuldigte stellte dieses Vorgehen anlässlich der polizeili- chen Einvernahmen generell nicht in Abrede, ebenso erwähnte dieses Detail be- reits die Anwältin der Strafkläger in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2017 von sich aus (pag. 148, ebenso der Strafkläger, etwa pag. 1003 Z. 122 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie dies – zufälligerweise übereinstimmend mit K.________ – angeben sollten, wenn es denn nicht stimmte. 13.5. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Das angeklagte Vorgehen gemäss Ziffer I.A.1.5 der Anklageschrift ist somit eben- falls erstellt. Ausführungen zur rechtlichen Einordnung der angedrohten Nachteile sowie zur Höhe des Deliktsbetrages folgen wiederum im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Ziff. III. hiernach). 14. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.4 der Anklageschrift (Grobe Verkehrsregelverlet- zung) 14.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigte soll am 18. August 2019, um 11:27 Uhr, in T.________ auf der kantonalen Autobahn ________ Richtung AX.________ mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes) gefahren sein und so die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wissentlich und willentlich um 35 km/h über- schritten haben, wodurch er elementare Verkehrsregeln vorsätzlich grob verletzt und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen habe (pag. 1681). 14.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs fun- giert hat. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die Geschwindigkeit (zumindest in diesem Ausmass) überschritten zu haben. Er bringt einerseits vor, die Messung sei nicht auf dem Baustellenabschnitt, sondern später erfolgt, wo das Tempolimit 100 km/h und nicht 80 km/h betragen habe, andererseits bestreitet er die Gültigkeit des Eich- protokolls für das Messgerät. 14.3. Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der angeklagte Sachverhalt mit dem vorliegenden Polizeirapport vom 18. August 2019 inklusive Laser-Protokoll (pag. 191.3 ff.) sowie mit der Videoaufnahme vom selbigen Datum (pag. 191.7) er- stellt ist. Ob die Messung im Baustellenabschnitt oder kurz danach stattfand, ist unerheblich, zumal vorliegend einzig relevant – und belegt – ist, dass der Beschul- digte auf einem mit 80 km/h signalisierten Autobahnabschnitt mit einer Geschwin- 35 digkeit von 115 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes) unterwegs war. Die Signa- lisation wurde gemäss Polizeiprotokoll von der zuständigen Verkehrspatrouille der Kantonspolizei Basel-Landschaft überprüft (pag. 191.5). Es besteht kein Anlass, an den Angaben der Polizei zu zweifeln und der erstmals anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vorgebrachten (Schutz-)Behauptung des Beschuldigten, wonach aus seiner Sicht ein Tempolimit von 100km/h oder 120 km/h signalisiert gewesen sei (pag. 2124 Z. 36 ff.), zu folgen. Ebenso korrekt sind die Ausführungen der Vorinstanz zum fraglichen Eichprotokoll. So haben die zuständigen Polizeibeamten während der Messung offenbar in der Tat ein altes Eichzertifikat mitgeführt (pag. 191.6, Eichung gültig bis 31. März 2019), dem Beschuldigten aber im Nachgang zum Vorfall das im Zeitpunkt der Ge- schwindigkeitsmessung bereits bestehende, gültige Eichzertifikat für das verwen- dete Lasergerät zugesandt (pag. 191.11 ff., Datum der Eichung 1. Mai 2019, gültig bis 31. Mai 2020). Auf diesen Umstand wird bei der rechtlichen Würdigung zurück- zukommen sein. 14.4. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demnach erstellt. III. Rechtliche Würdigung 15. Gewerbsmässige Erpressung 15.1. Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des zu beurteilenden Tatbestan- des zutreffend und umfassend wiedergegeben (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2222 ff.). Es wird darauf verwiesen. Die von der Vorinstanz dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die Androhung ernst- licher Nachteile ist dahingehend zu ergänzen, dass auch die Androhung rechtlicher Schritte, einer Betreibung bei Nichtbezahlung der bestrittenen Forderungen sowie die Drohung mit steigenden Kosten als solche beurteilt wurde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3.2). Der Vollständigkeit halber und mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung ist festzuhalten, dass die gewerbsmässige Er- pressung (Art. 156 Ziff. 2 StGB) mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 eine Milderung erfuhr; der Straf- rahmen reicht neu von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wo- hingegen er in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu zehn Jahren betrug. Die aktuelle Fassung ist demnach milder und ist ent- sprechend anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 15.2. Vorbemerkung zur Firmenbezeichnung «X.________» Die Kammer erachtet es als nachvollziehbar, dass die Schuldeneintreibung zumin- dest in dieser Form – zwei Männer bzw. ein Mann und eine Frau in mit der Auf- schrift «Schuldeneintreibung» bedruckten Jacken und im Namen der Firma «X.________», teilweise unter künstlicher Verwendung eines 36 Z.________(Staatsangehörigkeit) klingenden Namens (Y.________) – negative Assoziationen und Ängste auslösen konnte. Dass die Firmenbezeichnung, wie in der Anklageschrift geschrieben, im Zusammenhang mit Inkassotätigkeit skrupellose und ungesetzliche Methoden suggeriert, wurde bereits in den Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung dargelegt. Dieser Ansicht war ebenso das Bundesgericht in sei- nem Urteil 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E. 6, in dem es ausführte was folgt: Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Ausübung einer selbständigen Inkassotätigkeit ist unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an sich schon nicht unproblematisch: Wird eine Forderung mit Nachdruck eingefordert, besteht stets die Gefahr, dass der Inkassobe- auftragte in den Bereich der strafbaren Nötigung gerät oder andere unerlaubte Zwangsmittel ein- setzt. Als besonders akut erscheint diese Gefahr jedoch dann, wenn sich ein Inkassounternehmer - wie vorliegend der Beschwerdeführer - mittels Propagierung besonders aggressiver Methoden zu behaupten versucht: Auf seiner Internetseite (________; besucht am 19. April 2010) wirbt der Beschwerdeführer für seine Dienstleistungen mit dem Schlagwort "Z.________ (Staatsangehö- rigkeit) Inkasso" bzw. stellt in Aussicht, Forderungen "auf Z.________ (Staatsangehörigkeit) Art mit unserem Team aus AE.________ (Stadt in AB.)" einzutreiben. Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, beinhaltet diese Anpreisung eine deutliche Drohkomponente: Es soll damit of- fensichtlich suggeriert werden, dass vor keinem Mittel zurückgeschreckt wird, um Ausstände er- hältlich zu machen. Die zitierte bundesgerichtliche Erwägung lässt sich nach Ansicht der Kammer un- eingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Beschuldigte hat im Übrigen – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – selber ausgesagt, in der Schweiz werde AE.________ (Stadt in AB.) immer als Schlägerbande angesehen (pag. 1158 Z. 96) und er wusste somit auch um die Einschüchterung, die der Name «X.________» bei den Geschädigten auslösen konnte. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung einlässlich dargelegt, setzte der Be- schuldigte die Umfirmierung und die Mitunterzeichnung einer Person mit Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen gezielt als Druckmittel ein und verschärf- te damit den Ton. In rechtlicher Hinsicht ist somit auszuführen, dass der gezielte Einsatz eines Z.________ (Staatsangehörigkeit) Einflusses bei der Inkassotätigkeit als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Erpressungstatbestandes nach Art. 156 Abs. 1 StGB aufzufassen ist. 37 15.3. Vorbemerkungen zur Rechtmässigkeit der Forderungen resp. zum Deliktsbetrag 15.3.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit des Beschuldigten ausführliche Abklärungen getätigt und deren rechtlichen Grundlagen ausführlich dargelegt, zumal Kernpunkt des dem Beschuldigten der Vorwurf bilde, dass er bei seiner Inkassotätigkeit zumindest teilweise objektiv unrechtmässige Forderungen bei den Schuldnern habe eintreiben wollen und ihm diese Unrechtmässigkeit auch bewusst gewesen sein müsse (vgl. S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2225 ff., sowie die von Amtes wegen zu den Akten erkannten Unterla- gen auf pag. 2035 ff. [vgl. pag. 2111]). Diese Grundlagen hat die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung korrekt wiedergegeben; darauf kann vorab verwiesen werden. Die Vorinstanz schloss aus den dargelegten Grundlagen, dass im Inkassogeschäft eine «gewisse rechtliche Grauzone» bestehe, da dieser Bereich nirgends aus- drücklich normiert sei. Insbesondere sei nirgends allgemein festgehalten, ob und gegebenenfalls wie hohe «Inkassokosten» Gläubiger oder Inkassounternehmen auf ihre Schuldner überwälzen dürften. Insbesondere müssten sie stets «notwendig und angemessen» sein. Ferner erwog die Vorinstanz, dass aus dem Bericht des Bundesrats vom 22. März 2017 in Erfüllung des Postulates Comte 12.3641 betreffend Rahmenbedingungen der Praktiken von Inkassounternehmen (pag. 2033 ff.) erhelle, dass bei abgetrete- nen Forderungen nebst dem gesetzlichen oder allenfalls vertraglich vereinbarten Verzugszins nur sehr zurückhaltend darüberhinausgehende Inkassokosten auf den Schuldner überwälzt werden dürften. Die Ausführungen aus den AY.________ so- wie des AZ.________ (pag. 2104 ff.) zeigten sodann, dass sogar gemäss rechtlich nicht bindender «Selbstnormierung» der Inkassobranche unbestritten sei, dass die Inkassokosten respektive der vom Schuldner möglicherweise zu ersetzende Ver- zugsschaden in aller Regel kein Mehrfaches der ursprünglichen Forderung betra- gen könnten. Ausserdem ergebe sich bereits aus einer kürzesten Google- Recherche, dass bezüglich Überwälzung von Inkassokosten auf die Schuldner Zurückhaltung angebracht sei und eine erhebliche rechtliche Unsicherheit bestehe. Beispielsweise sei im Jahr 2017 (ergo im vorgeworfenen Deliktszeitraum) zu lesen gewesen, dass der Ständerat am 29. Mai 2017 die Motion Schillinger «Verursa- cherprinzip auch bei den Inkassokosten» abgelehnt habe, welche es Inkassobüros erlauben wollte, ihre Rechnungen künftig direkt bei den Schuldnern einzufordern (pag. 2063). Zweifelhafte Inkassogebühren seien indes bereits vor dem Jahr 2017 Thema gewesen. Die Vorinstanz verwies beispielhaft auf einen Bericht des Kon- sumentenmagazins «Kassensturz Espresso» aus dem Jahre 2012 mit dem Titel «Fragwürdige Richtlinien für Inkassofirmen» und mit dem Verweis darauf, dass ein Verzugsschaden gemäss den «BA.________» des AZ.________ durch die Stiftung BB.________ nicht akzeptiert werde und gemäss letzterer Stiftung nicht geschuldet sei (pag. 2066). Aus diesen Umständen schloss die Vorinstanz, dass es demnach zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass das «Geschäftsmodell» seines Inkassobüros problematisch sei. Dies umso mehr, als der Beschuldigte an- 38 lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst ausgeführt habe, tage- und wochenlang im Internet recherchiert zu haben, bevor er tätig geworden sei. Das Gericht hegte entsprechend keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mindes- tens in Kauf genommen hat, den Geschädigten zumindest teilweise objektiv un- rechtmässige und vor einem Zivilgericht nicht durchsetzbare Forderungen ab- zunötigen. Sein Vorgehen habe denn auch jeglicher Branchenüblichkeit widerspro- chen. Der Beschuldigte habe das zulässige Mass möglicherweise rechtmässig überwälzbarer Inkassokosten auf den Schuldner derart weit überschritten, dass er zu keiner Zeit tatsächlich habe davon ausgehen können, dass seine Forderungen vor einem Zivilgericht (vollumfänglich) geschützt werden könnten. Insofern sei sein Vorgehen auch nicht mit demjenigen anderer Inkassobüros vergleichbar. Bereits der gesunde Menschenverstand besage, dass «Inkassokosten» in mehrfacher Höhe des ursprünglichen Schuldbetrages nicht notwendig und angemessen und damit unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nicht als Verzugs- schaden ersatzfähig sein könne. Dies sei ihm auch bestens bewusst gewesen, weshalb er nie den rechtlichen Weg der Schuldbetreibung oder der Zivilklage, son- dern den illegal nötigenden beschritten habe. Die Vorinstanz ging im Ergebnis davon aus, dass, selbst wenn zugunsten des Be- schuldigten im Zweifel davon ausgegangen werde, dass er aus zivilrechtlicher Sicht gewisse Inkassokosten (i.d.R. zwei Mahnungen, Dossiergrundgebühren und allen- falls sogar für einen [einzelnen] Hausbesuch) zusätzlich als Verspätungsschaden von seinen Schuldnern hätte einfordern dürfen, er das erlaubte Mass bei sämtli- chen Geschädigten spätestens nach der zweiten Mahnung oder beim zweiten Hausbesuch überschritten habe. Er habe daher bei sämtlichen Geschädigten ver- sucht, zumindest teilweise objektiv unrechtmässige Forderungen gegenüber seinen Schuldnern geltend zu machen. Er habe mit der (Eventual-)Absicht unrechtmässi- ger Bereicherung gehandelt, habe ihm doch auch als ursprünglich juristischer Laie, der sich allerdings im Rahmen des Aufbaus seines Inkassobüros näher damit aus- einandergesetzt habe, zumindest die Möglichkeit der Unrechtmässigkeit und feh- lenden zivilprozessualen Durchsetzbarkeit der nötigend eingeforderten Inkassokos- ten bewusst sein müssen. Im Ergebnis legte die Vorinstanz die zivilrechtlichen Un- sicherheiten im Inkassobereich «in dubio grosszügig» zu Gunsten des Beschuldig- ten aus und beurteilte gewisse von ihm erhobene Kosten als rechtmässig. Entspre- chend reduzierte sie den Deliktsbetrag um diese jeweiligen Beträge. 15.3.2. Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, sind die (vorrechtlichen) Inkassokosten nicht ausdrücklich geregelt. Dem bereits erwähnten, sehr fundierten Bericht des Bundesrats (pag. 2033 ff.) kann im Wesentlichen entnommen werden, dass es sich bei der heiklen Frage, ob und in welchem Umfang die Inkassokosten vom Schuld- ner zu übernehmen sind, um eine Rechtsfrage handelt, die im Rahmen einer Aus- legung von Art. 106 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu ent- scheiden ist. In Bezug auf die vorliegende Inkassothematik ist strittig, welche Kos- ten unter die Bestimmung nach Art. 106 Abs. 1 OR fallen können. Der Bericht des Bundesrats hält dabei diverse Grundsätze fest (ausführlich auf S. 13-18 des Be- richts). 39 Vorliegend wurden die vom Beschuldigten geltend gemachten Gebühren – mit Ausnahme von nicht gültigen Schuldanerkennungen – nicht vertraglich mit den Ge- schädigten geregelt, sondern vielmehr einseitig bestimmt. Ein allenfalls über Art. 106 OR denkbarer Verzugsschaden hat der Beschuldigte masslos und frei von objektivierbaren Umständen und Transparenz, rein willkürlich und unrechtmässig überschritten. Dies tat er – in dieser Hinsicht hegt die Kammer keine Zweifel – mit direktem Vor- satz. Der Beschuldigte, welcher sich nach eigenen Aussagen näher mit dem Inkas- sogeschäft befasste (vgl. auch die von der Vorinstanz dargelegte einfache Informa- tionsbeschaffung in diesem Bereich), wusste, dass er den Geschädigten rechtlich nicht durchsetzbare und objektiv unrechtmässige Forderungen abnötigte, was er letztlich auch beabsichtigte. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat und die Beweiswürdigung gezeigt hat – keine Anstalten gemacht, eine Forderung gerichtlich resp. auf dem Schuldbetreibungs- weg durchzusetzen, obwohl er dies mehrfach schriftlich angedroht hatte. Vielmehr bediente er sich bewusst diverser Nötigungsmittel, um die unrechtmässigen Kosten für sich zu beanspruchen. Bereits dieses drohende und nötigende Vorgehen zeigt, dass dem Beschuldigten, seinerseits Schuldner (vgl. etwa dessen Schuldner- Information, pag. 2402 ff.), bewusst war, dass die Druckausübung wohl der einzige Weg sein konnte, um (potenziell) an das geforderte Geld zu kommen. Dieser wollte sich nicht in Durchsetzung des Art. 106 OR und nötigenfalls im Schuldbetreibungs- prozess mittels staatlicher Hilfe Recht verschaffen, sondern die Forderung «auto- nom» eintreiben, um sich selbst zu bereichern. Entsprechend folgte auf die (erfolg- los gebliebenen) Mahnschreiben nicht etwa als logische und natürliche Konse- quenz die Beschreitung des gesetzlich vorgesehenen Rechtswegs, sondern die in der Beweiswürdigung bzw. im erstellten Sachverhalt umschriebenen Methoden wie an den Pranger stellen der Geschädigten und einschüchternde Hausbesuche. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten nach Ansicht der Kammer und in Abweichung zur Vorinstanz keine über die Grundforderung hinausgehenden Forde- rung als rechtmässiger Verspätungsschaden i.S.v. Art. 106 OR zugebilligt werden. Der Beschuldigte agierte gerade nicht in Beachtung bzw. zumindest nicht in be- dachter Auslegung und damit im Rahmen der gesetzlichen und/oder branchenübli- chen Grundsätzen, sondern wollte den Geschädigten in reiner Bereicherungsab- sicht willkürliche und ihm nicht zustehende Beträge abnötigen. Es liegt denn auch angesichts des Vorgehens des Beschuldigten auf der Hand, dass dieser nicht in Würdigung der Finessen des Art. 106 OR einen gebotenen und im gesetzlichen Rahmen liegenden Verspätungsschaden in Rechnung stellen wollte, sondern auf eine möglichst lukrative Selbstbereicherung abzielte. Entsprechend hat er es etwa auch unterlassen, objektivierbare, transparente und näher spezifizierte Schadens- positionen geltend zu machen. Unter diesen Umständen kann nicht angehen, dass von Amtes wegen objektiv allenfalls noch hinnehmbare Positionen gemäss Art. 106 OR eruiert werden, derweil der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht gänzlich aus- serhalb der gesetzlichen Normen und aufgestellten Grundsätze agierte. Der Be- schuldigte war zu keinem Zeitpunkt an der rechtmässigen Durchsetzung einer rechtmässigen Forderung interessiert. Exemplarisch kann die hiervor gewürdigte Aussage der Strafklägerin genannt werden, wonach der Beschuldigte ihr gegenü- 40 ber angegeben habe, er würde vor der Einleitung einer Betreibung noch ein paar Mal vorbeikommen, um die Forderung in die Höhe zu treiben (pag. 1027). Das Ein- fordern der angeklagten Beträge war mithin in casu bereits von Beginn weg resp. im Grundsatz unrechtmässig. Die frei von jeglichen gesetzlichen und branchenübli- chen Grundsätzen und rein in Bereicherungsabsicht erfolgte Geltendmachung will- kürlicher Geldbeträge verdient in keiner Weise Rechtsschutz. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Unrechtmässig- keit und der fehlenden zivilprozessualen Durchsetzbarkeit seiner nötigend einge- forderten Inkassokosten wusste und dass er die Geschädigten direktvorsätzlich da- zu nötigen wollte, ihm die in Rechnung gestellten und (soweit über die ursprüngli- che Forderung hinausgehend) unrechtmässigen Beträge zu übergeben. Dies tat er, um sich zu bereichern und ohne zu ermitteln, welcher Teil seiner übersetzten For- derung nun im Einzelfall unter Art. 106 OR subsumiert werden und insofern recht- mässig sein könnte. Nur in einer solchen Konstellation könnte allenfalls von einer Inkaufnahme und mithin von Eventualvorsatz gesprochen werden. 15.4. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.1 der Anklageschrift (z.N. Straf- und Zivilklägerin, evtl. Versuch) 15.4.1. Objektiver Tatbestand Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit H.________, bei- de der Straf- und Zivilklägerin bis dahin unbekannte Männer, gegen Abend des 22. März 2017 unangemeldet vor der Haustür der Straf- und Zivilklägerin erschie- nen sind, bekleidet mit auffälligen Jacken mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung». Der Beschuldigte drohte der Straf- und Zivilklägerin tägliches Beobachten und Nachstellen sowie das Abstellen eines Fahrzeuges mit grosser Aufschrift «Schul- deneintreibung» vor ihrem Haus, mithin eine Art Pranger, an. Der Vorinstanz ist zu- zustimmen, dass dadurch zweifellos ein erheblicher psychischer Druck auf das überrumpelte Opfer entstand, zumal mit diesem Vorgehen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin die Gefahr unterstrichen wurde, dass auch die Nachbarschaft auf die (angeblichen) finanziellen Schwierigkeiten aufmerksam werden könnte. Dass das Verhalten des Beschuldigten besagte Wirkung auch tatsächlich entfaltete, zei- gen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche glaubhaft von einer «Horror- zeit» mit schlaflosen Nächten berichtete, von ihrer Angst, nach draussen zu gehen oder davon, dass sie sehr gelitten habe, obwohl sie sonst eigentlich nicht eine ängstliche Person sei. Die von der Vorinstanz zu Recht als perfide und verwerflich bezeichnete Methode des Beschuldigten zur Schuldeneintreibung, verbunden mit der an den Tag gelegten grossen Vehemenz und Hartnäckigkeit, sind ohne Weite- res geeignet, auch eine besonnene Person unter Druck zu setzen und zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen, mithin als Androhung ernstli- cher Nachteile im Sinne der Bestimmung zu qualifizieren. Aufgrund derer sah sich die Straf- und Zivilklägerin letztlich an besagtem Abend veranlasst, eine Schuld- anerkennung über den die rechtmässige Forderung um ein Vielfaches überstei- genden Betrag von CHF 2'155.05 zu unterzeichnen. Dass die geforderten Inkasso- kosten a priori unrechtmässig erhoben wurden, wurde in E. 15.3. hiervor ausführ- lich dargelegt. Die Einforderung willkürlicher und unrechtmässiger Inkassokosten 41 wird in Bezug auf vorliegenden Sachverhalt exemplarisch dadurch untermauert, als die Schuldanerkennung zwei unterschiedliche Ausfertigungskosten nennt. Die Erpressung war mit dem Eintritt des Schadens, mithin mit der Anerkennung der nicht bestehenden Schuld, vollendet (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Straf- recht, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 28 und 34, m.w.H.; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trech- sel/Pieth, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 9 und 17 zu Art. 156, m.w.H.). Der Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensschädigung der Straf- und Zivil- klägerin und den angedrohten Nachteilen durch den Beschuldigten sind evident. 15.4.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, d.h. mit Wissen und Willen bezüg- lich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente. Er liess die Straf- und Zivilklägerin die Schuldanerkennung unterzeichnen, im Wissen darum, dass er keinerlei zivil- prozessual durchsetzbaren Anspruch auf Unterzeichnung und auf den Inhalt der Schuldanerkennung hatte, und mit der Absicht, sich dadurch unrechtmässig zu be- reichern. Dem Beschuldigten war ohne Weiteres bewusst, dass er mit der Schuld- anerkennung über CHF 2'155.05 (bei einer Grundforderung von CHF 718.10) einen (teilweise) unrechtmässigen Anspruch anerkennen liess. Nicht anders können die hiervor erwähnten Vorkehrungen und Handlungen des Beschuldigten (nötigendes und drohendes Verhalten, Firmenbezeichnung, hartnäckige und undurchsichtige Rechnungsstellung etc.) interpretiert werden. Der Beschuldigte handelte damit mit direktem Vorsatz und der Absicht, sich (zu- mindest teilweise) unrechtmässig zu bereichern. 15.4.3 Ergebnis Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, womit sich der Beschuldigte der vollendeten Erpressung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, begangen am 22. März 2017 in P.________, schuldig gemacht hat. 15.5. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.2 der Anklageschrift (z.N. Straf- und Zivilklägerin, evtl. Versuch) In rechtlicher Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mit seinen fünf Schreiben und ei- ner E-Mail, in welchen er im Falle der unterlassenen Zahlung massiv übersetzter Beträge weitere Hausbesuche und bei Einreichung einer Strafanzeige eine Gegen- anzeige in Aussicht stellte, ernstliche Nachteile androhte. Dieses penetrante und drohende Verhalten war – gerade im Zusammenspiel mit dem grundsätzlichen Auf- treten des Beschuldigten wie der Firmenbezeichnung «X.________» – durchaus geeignet, auch eine besonnene Person unter Druck und in Angst zu setzen, sie in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken und sie zu einem ver- mögensschädigenden Verhalten zu nötigen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 156 Ziff. 1 StGB sind insoweit erfüllt. Wie bereits dargelegt, handelte der Beschuldigte auch bezüglich dieses Sachver- halts mit direktem Vorsatz, zumal er im Wissen um die unrechtmässige Forderung und einzig in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, massiv übersetzte Forderungsbeträge als Inkassokosten einforderte, die teilweise (der eingeforderte 42 Betrag war um CHF 1'891.90 höher als der ursprüngliche Forderungsbetrag von CHF 718.10) jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist insbesondere zu betonen, dass die nöti- gend und damit rechtswidrig erlangte Schuldanerkennung vom 22. März 2017 nicht geeignet war, irgendwelche zusätzlichen Forderungen des Beschuldigten zu be- gründen. Weil die Straf- und Zivilklägerin keine Zahlungen an den Beschuldigten leistete, liegt eine versuchte Begehung vor (Art. 22 StGB). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Demnach ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung, begangen im Zeitraum von 9. März 2017 bis 5. Mai 2017 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schul- dig zu sprechen. 15.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift (z.N. Straf- und Zivilkläger; Ver- such) Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilklä- ger mit Schreiben vom 7. Mai 2017, 8. August 2017 und 13. August 2017 aufforder- te, eine durch seinen eigenen Auftrag entstandene Gärtnereirechnung inkl. seiner eigenen «Inkassokosten» zu bezahlen. Diese Zahlungsaufforderung untermauerte er jeweils mit der farblich hervorgehobenen Drohung, er würde den Straf- und Zivil- kläger im Falle der Nichtbezahlung besuchen kommen. Als zusätzliches Ein- schüchterungsmittel bediente sich der Beschuldigte der Firmenbezeichnung «X.________», welche im Zusammenhang mit Inkassotätigkeiten skrupellose und ungesetzliche Methoden suggeriert, was er durch die Mitunterzeichnung des Z.________(Staatsangehörigkeit) klingenden Freundes «Y.________» zusätzlich verstärkte. Es ist eindeutig, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger damit erhebliche Nachteile androhte, sollte er die gestellten Rechnungen nicht beglei- chen. Das Verhalten des Beschuldigten – auch zusammen mit dem während des Mietverhältnisses gezeigten aufbrausenden Auftreten des Beschuldigten gegenü- ber dem Straf- und Zivilkläger) – war objektiv ohne Weiteres geeignet, eine beson- nene Drittperson unter Druck zu setzen und zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu veranlassen. Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich und in der Absicht, sich unrecht- mässig beim Straf- und Zivilkläger zu bereichern. Es kann grundsätzlich auf die voranstehenden Ausführungen in E. 15.3. verwiesen werden. Dass der Beschuldig- te Druck aufbauen und sich unrechtmässig bereichern wollte, zeigt sich vorliegend bereits daraus, dass er gewissermassen sich selber eine persönliche Rechnung zediert hat, um diese im Namen seiner Z.________(Staatsangehörigkeit) klingen- den Inkassofirma einzufordern. Dem Beschuldigten war bewusst und gleichzeitig egal, dass das in Rechnung stellen des zehnfachen Betrags der Grundforderung objektiv nicht rechtmässig und zivilprozessual durchsetzbar sein konnte. Dies gilt nach Ansicht der Kammer ebenso für die Grundforderung: Wie die Anzeige (pag. 93 f.) festhält, hat der Beschuldigte eigenmächtig ein Drittunternehmen beauf- tragt, eine Reparatur an einem unbewilligten Tor an einem Weidezaun vorzuneh- 43 men, für deren Benutzung er dem Straf- und Zivilkläger nichts bezahlte. Aus dieser Ausgangslage kann von vornherein kein zivilrechtlicher Ersatzanspruch konstruiert werden. Weil der Straf- und Zivilkläger keine Zahlungen an den Beschuldigten leistete, liegt auch hier eine versuchte Begehung vor (Art. 22 StGB). Im Übrigen sind die Tatbe- standsmerkmale von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Demnach hat sich der Beschuldigte im Zeitraum von 7. Mai 2017 bis 13. August 2017 der versuchten Erpressung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht. Bezüglich des zweiten in Ziff. I.A.1.3 umschriebenen Anklagesachverhalts (zusätz- lich vom Straf- und Zivilkläger verlangte Strommehrkosten; Mahnung vom 30. Sep- tember 2017 im Umfang von CHF 4'275.00) liegt wiederum ein nötigendes Vorge- hen des Beschuldigten vor, hat doch der Beschuldigte erneut im Namen der eige- nen Inkassofirma «X.________» eine private Rechnung einzutreiben versucht und dabei für den Fall der Nichtbezahlung einen Hausbesuch angedroht. Dieses Vor- gehen, verbunden mit dem aggressiven Auftreten des Beschuldigten im Rahmen des Mietverhältnisses, waren eindeutig geeignet, den Geschädigten in seiner freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Die Vorinstanz erwog, dass die objektive Rechtmässigkeit der geltend gemachten Strommehrkosten auf Basis der vorhandenen Unterlagen nicht beurteilt werden könne. Sie kam zum Schluss, dass nicht auszuschliessen sei, dass eine legitime (Grund-)Forderung aus Mietvertrag bestehe, womit es an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht fehle. Dies erwog die Vorinstanz gestützt auf WEBER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 257a OR, wonach ein Mieter geleistete Akontozahlungen zurückfordern oder mit offenen Mietzinsen verrechnen kann, wenn ihm der Vermie- ter die periodische Abrechnung nicht vorlegt, diese nicht detailliert und nachvoll- ziehbar ist, er dem Mieter die Einsicht in die Belege verweigert oder ihm der Nach- weis der behaupteten Kosten nicht gelingt. Die Richtigkeit des Einwands des Beschuldigten, wonach er während Jahren zu viel Stromnebenkosten bezahlt, vom Straf- und Zivilkläger bloss eine nicht brauch- bare Nebenkostenabrechnung erhalten und er damit ohne unrechtmässige Berei- cherungsabsicht gehandelt habe, erachtet die Kammer angesichts des generellen (Aussage-)Verhaltens des Beschuldigten und mit Blick auf die Art und Weise der Eintreibung (von Beginn weg enormer Druckaufbau durch Benutzung des Namens «X.________», Androhung eines Hausbesuchs, in Rechnung stellen von Mahnge- bühren bei gleichzeitiger Androhung rasant steigender Kosten) als höchst zweifel- haft. Eine strengere rechtliche Würdigung und damit eine Subsumtion dieses Sachverhalts unter den Tatbestand der Erpressung fällt indes aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht, weshalb nicht weiter darauf ein- zugehen ist. Demnach fehlt es an einem Tatbestandselement der Erpressung, doch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Tatbestand der (eventualiter angeklagten) Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB durch Androhen ernstlicher Nachteile – abgesehen vom Erfolgseintritt – erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte ohne Weiteres mit Vor- 44 satz, wollte er den Straf- und Zivilkläger mit seinen angedrohten Nachteilen und dem aggressiven Auftreten zur Bezahlung der von diesem bestrittenen Forderung nötigen. Weil der Straf- und Zivilkläger soweit ersichtlich keine Zahlungen an den Beschuldigten leistete, liegt eine versuchte Begehung vor (Art. 22 StGB). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Diese muss vielmehr positiv begrün- det werden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und ei- nem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wendete, wie hiervor mehrfach dar- gelegt, ein unerlaubtes Mittel an, um den Straf- und Zivilkläger zu einem bestimm- ten Verhalten zu bestimmen. Namentlich drohte er diesem mit seiner Inkassofirma «X.________» an, ihn im Falle der Nichtbezahlung zu besuchen. Damit handelte er rechtswidrig. Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit am 30. September 2017 zusätzlich der versuchten Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht. 15.5 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.4 der Anklageschrift (z.N. K.________; Versuch) Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, versuchte der Beschuldigte mit den Schrei- ben vom 7. Mai 2017, 22. Mai 2017, 18. Juni 2017, 1. Juli 2017, 8. August 2017, 15. August 2017 und 5. September 2017, welche mit den bereits bekannten Dro- hungen versehen und von der «X.________» ausgestellt waren, sowie mit dem Anbringen von für Dritte gut sichtbaren gelben Zettel mit der Aufschrift «X.________» am Briefkasten von K.________, diesen zur Zahlung einer massiv übersetzten, unrechtmässigen Forderung zu bewegen. Den Druck auf K.________ erhöhte der Beschuldigten zusätzlich, indem er diesem androhte, sich im Falle ei- ner Nichtbezahlung mit dessen Arbeitgeber in Verbindung zu setzen. Die ursprüng- lich an den Beschuldigten abgetretene Forderung von angeblich CHF 3'500.00 stieg auf letztlich CHF 7'565.00. Das drohende und nötigende Vorgehen des Be- schuldigten war zweifellos geeignet, auch eine besonnene Person unter Druck zu setzen und zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen. Die objek- tiven Tatbestandsmerkmale von Art. 156 Ziff. 1 StGB sind soweit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch bezüglich dieses Sachverhalts und wie hiervor mehrfach ausgeführt mit Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Weil K.________ keine Zahlungen an den Beschuldigten leistete, liegt eine ver- suchte Begehung vor (Art. 22 StGB). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Demnach hat sich der Beschuldigte im Zeitraum von 7. Mai 2017 bis 5. September 2017 der versuch- ten Erpressung zum Nachteil von K.________ schuldig gemacht. 45 15.6 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.5 der Anklageschrift (z.N. Strafkläger und Strafklägerin; Versuch) Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, versuchte der Beschuldigte in der Zeit von 21. März 2017 bis 29. Juni 2017 die Strafklägerschaft zur Bezahlung einer massiv übersetzten Forderung zu bewegen. Dabei ging er überwiegend gleich vor wie in den anderen Fällen. Die Schreiben mit drohendem Inhalt und ausgestellt von der «X.________» sowie das Anbringen von gut sichtbaren gelben Zetteln am Brief- kasten der Strafklägerschaft war – wie hiervor mehrfach ausgeführt – geeignet, auch eine besonnene Person unter Druck zu setzen und zu einem vermögens- schädigenden Verhalten zu bestimmen. Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als der Beschuldigte die Strafklägerschaft zuparkte, sie an der Wegfahrt hinderte und für den Fall der weiterhin ausbleibenden Zahlung unter anderem damit drohte, drei AA.________ (Angehörige eines Staates) vorbeizuschicken. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt hat, unterzeichnete der Strafkläger am 21. April 2017 aus Un- achtsamkeit bzw. Leichtsinn heraus eine Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 2'861.60. Bei diesem Vorfall handelte es sich damit nicht um eine versuchte Erpressung, vielmehr fehlt es mangels Unterzeichnung aufgrund ausgeübten Drucks am Kausalzusammenhang. Die zivilrechtlichen Überlegungen der Vor- instanz (Übervorteilung nach Art. 21 Abs. 1 OR und damit einseitige Verbindlichkeit aufgrund krassen Missverhältnisses zur eigentlich geschuldeten Forderung; Ver- tragswille bezog sich nicht auf künftige überhöhte Inkassokosten; schliesslich Sit- tenwidrigkeit nach Art. 20 OR) sind berechtigt (vgl. S. 43 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2235 f.). Auch die Kammer ist der Ansicht, dass der über die Grundforderung hinausgehende Betrag, auch wenn nicht deliktisch erlangt, so dennoch unrechtmässig ist. Des Weiteren (letztlich forderte der Beschuldigte mittels hiervor beschriebenen Vorgehens CHF 5'885.00) liegt sodann wiederum eine versuchte Tatbegehung vor, versuchte der Beschuldigte – ohne, dass Zahlungen erfolgt und insofern der Erfolg eingetreten wäre – mit seinen drohenden Briefen und Verhalten, die Strafkläger- schaft zur Bezahlung der teilweise unrechtmässigen Forderung zu bewegen. Damit sind – mit Ausnahme des Erfolgseintritts – die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. Mangels geleisteter Zahlun- gen seitens der Strafklägerschaft liegt eine versuchte Begehung vor (Art. 22 StGB). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen wiederum keine vor. Dem- nach hat sich der Beschuldigte im Zeitraum von 21. März 2017 bis 29. September 2017 der versuchten Erpressung zum Nachteil des Strafklägers und der Strafkläge- rin schuldig gemacht. 15.7. Deliktsbetrag Wie im Rahmen der Vorbemerkungen zur Rechtmässigkeit der Inkassokosten resp. zum Deliktsbetrag (E. 15.3. hiervor) bereits ausgeführt, geht die Kammer von der Unrechtmässigkeit sämtlicher die rechtmässigen Grundforderungen übersteigender (Inkasso-)Kosten aus, zumal der Beschuldigte von Anfang an in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte und sich nicht an gesetzliche bzw. branchenübliche Grundsätze hielt, sondern gänzlich ausserhalb der – wie von der Vorinstanz be- 46 zeichnet – «rechtlichen Grauzone» agierte. Es kann vor diesem Hintergrund nicht angehen, dass der Beschuldigte für sein von Beginn weg kriminelles Vorgehen mit grosszügigen Abzügen «belohnt» wird, so etwa mit einem Abzug von CHF 450.00 für einen Hausbesuch, der offensichtlich einzig im Sinne eines Druckmittels einge- setzt wurde. Entsprechend werden nachfolgend bei der Errechnung des Deliktsbe- trags nur die rechtmässigen Grundforderungen, indes keine zusätzlichen Inkasso- kosten, abgezogen. Die beiden Schuldsprüche z.N. der Straf- und Zivilklägerin beinhalten teilweise die- selbe Forderung. Um den Betrag gemäss Schuldanerkennung nicht doppelt zu berücksichtigen (einmal bei Unterzeichnung und einmal im Nachgang mittels Mah- nungen), wird zur Errechnung des Deliktsbetrags in Sachen Straf- und Zivilklägerin auf den zuletzt geforderten, die Grundforderung bereits abgezogenen Betrag von CHF 1'891.90 abgestellt (pag. 71, Schlussrechnung vom 5. Mai 2017, welche den Betrag gemäss Schuldanerkennung inkl. weiterer Inkassokosten und abzüglich der Grundforderung beinhaltete). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten den Betrag nicht doppelt erlangen wollte, er vielmehr die einmalige Bezahlung der (zuletzt CHF 1'891.90 betragenden) Forderung anstrebte. Es ist gestützt auf die obigen Erwägungen von folgenden Gesamtbeträgen auszu- gehen: - i.S. Straf- und Zivilklägerin: CHF 1'891.90 (pag. 71) - i.S. Straf- und Zivilkläger: CHF 820.00 (pag. 971.10) - i.S. K.________: CHF 7'565.00 (pag. 1139) - i.S. Strafklägerschaft: CHF 5'885.00 (pag. 145 f.) Dies ergibt ein Zwischentotal von CHF 16'161.90. Von diesem Betrag sind – ebenfalls gestützt auf die obigen Erwägungen – die (in dubio) rechtmässigen Grundforderungen wie folgt abzuziehen: Bezüglich die Grundforderung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin erfolgt kein Abzug, da wie gesagt bereits der Betrag ohne Grundforderung berücksichtigt wur- de (vgl. auch pag. 71). Die angebliche Grundforderung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger von CHF 82.35 wird sodann ebenfalls nicht abgezogen, da es an der Rechtmässigkeit fehlt. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, kann kein zivilrechtli- cher Ersatzanspruch aus der Grundforderung konstruiert werden (der Beschuldigte forderte zwecks Druckausübung im Namen seiner eigenen Inkassofirma die Bezah- lung einer privaten Rechnung aus einer eigenhändigen Reparatur für ein unbewil- ligtes Tor einer Weide des Straf- und Zivilklägers, die er ohne Bezahlung benutzte). Im Zusammenhang mit der Forderung gegenüber K.________ finden sich ver- schiedene Angaben bezüglich deren Höhe in den Akten. AR.________ sprach ei- nerseits anlässlich ihrer Einvernahme von ca. CHF 3'000.00 (pag. 991 Z. 33), an- dererseits liegt eine Zession über CHF 2'200.00 vor (pag. 996), der Beschuldigte hingegen forderte mit Rechnung vom 7. Mai 2017 eine Grundforderung von CHF 3'449.50 (pag. 1128). Das grundsätzliche Bestehen einer solchen Forderung 47 wird von K.________ nicht bestritten (pag. 988 Z. 196 ff.). Entsprechend geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten von einer rechtmässigen Grundforderung von CHF 3'449.50 aus und zieht diese vom Deliktsbetrag ab. Schliesslich ist die Grundforderung i.S. Strafklägerschaft in der Höhe von CHF 1'391.60 in den Akten hinreichend belegt (vgl. etwa die Rechnung auf pag. 31, die Zession in gleicher Höhe auf pag. 133 sowie den Einzahlungsschein über diesen Betrag auf pag. 144). Diese kann vollumfänglich abgezogen werden. Der darüberhinausgehende Betrag gemäss Schuldanerkennung kann sodann nicht abgezogen werden, da er – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt – infolge freiwilliger Unterzeichnung der Schuldanerkennung zwar nicht deliktisch er- langt wurde, aber unrechtmässig ist, womit der Beschuldigte im Nachgang gleich- wohl versuchte, einen unrechtmässigen Betrag mit deliktischen (nötigenden resp. erpresserischen) Mitteln zu erlangen. Im Ergebnis sind die rechtmässigen Grundforderungen von insgesamt CHF 4'841.10 (CHF 3'449.50 + CHF 1'391.60) vom errechneten Zwischentotal von CHF 16'161.90 abzuziehen. Damit resultiert ein Gesamtdeliktsbetrag von CHF 11'320.80. Einer Erhöhung des Deliktsbetrags im oberinstanzlichen Verfahren steht – solange sich diese nicht im Dispositiv niederschlägt und damit keine Strafschärfung einhergeht – das Ver- schlechterungsverbot nicht entgegen. Entscheidend ist stets das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6., vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210377 vom 18. Februar 2022 E. II.3). 15.8. Gewerbsmässigkeit (Art. 156 Ziff. 2 StGB) Die Kammer schliesst sich in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz an. Demnach ergibt sich bereits aufgrund des Konstrukts seiner Inkassofirma und des hiervor wiederholt beschriebenen «modus operandi», dass der Beschuldigte nach Art eines Berufs, zumindest eines Nebenberufs, handelte. Aus der Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte zum Aufbau respektive Betrieb seines Inkassoge- schäfts aufwendete, aus der Häufigkeit der Einzelakte sowie aus den erzielten und insbesondere den angestrebten Einkünften ergibt sich eindeutig, dass er der delik- tischen Tätigkeit beruflich nachging. Dies ergibt sich denn auch bereits aus seinen eigenen Aussagen: Bereits gegenüber der Polizei gab er an, seine Absicht mit dem Geschäft sei «Geld verdienen» und bezifferte seine momentanen Einkünfte auf CHF 1'500.00 pro Monat, das Ganze sei aber noch im Aufbau. Ziel sei aber, künftig seinen Lebensunterhalt bezahlen zu können und netto CHF 6'000.00 pro Monat zu verdienen (pag. 1106). Ferner gab der Beschuldigte an, ungefähr 20 Gläubiger und ausstehende eigene Kosten von ca. CHF 14'000.00 bis CHF 15'000.00 zu haben (pag. 1106 f.). Auf seine zu diesen Angaben widersprüchliche Aussage, er habe mit seiner Inkassotätigkeit nichts verdient (pag. 1168 Z. 480 ff.; pag. 2123 Z. 45 ff.), kommt es nicht an. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte sich mit seinem Verhalten darauf eingerichtet war, durch erpresserische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestal- tung darstellen sollten, und er somit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ge- 48 werbsmässig handelte. Die versuchsweisen Taten gehen dabei in der vollendeten gewerbsmässigen Erpressung auf (vgl. zum Ganzen BGE 123 IV 113, m.w.H.). 16. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. I.A.1.6 der Anklageschrift) 16.1. Theoretische Grundlagen Es kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2240 f.). Explizit zu wiederholen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 123 II 106 E. 2c). 16.2. Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h – wie angeklagt – um 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung des ASTRA zur Stras- senverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]) überschritten hat. Die Beweiswürdigung hat zudem ergeben, dass das verwendete Lasermessgerät im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gültig war. Das aktuelle Eichzerti- fikat wurde dem Beschuldigten nachgereicht. Was der Beschuldigte in Bezug auf die strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Umstand, dass im Tatzeit- punkt ein altes Eichzertifikat vorgelegt und das bestehende, aktuelle und korrekte erst nachgereicht wurde, zu seinen Gunsten ableiten wird, ist nicht ersichtlich. Es liegt eine gültige Messung eines geeichten Lasermessgeräts mit einem gültigen Eichzertifikat vor. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht kei- ne Vorschrift, wonach Geschwindigkeitsmessungen nur gültig sind, wenn das aktu- elle Eichprotokoll des verwendeten Lasermessgeräts mitgeführt wird (vgl. auch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB170002 vom 07. Juli 2017 E. 2.4.). Damit liegt gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG vor, welche es erlaubt, auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1., m.w.H.). Konkrete Umstände, die gemäss Rechtsprechung das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lies- sen, liegen keine vor. Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten implizit geltend gemachten Umstände eingehend behandelt; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2242 f.). Dass allen- falls – wie der Beschuldigte behauptet – eine andere Höchstgeschwindigkeit gegol- ten haben könnte, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits verneint. Irrele- vant ist zudem, dass der Beschuldigte der Meinung war, das Weiterführen der Ge- schwindigkeit von 80 km/h nach dem Baustellenabschnitt sei nicht rechtmässig gewesen (selbst wenn dem so gewesen wäre, vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.3.). Das Verhalten des Beschuldigten war demnach zumindest grobfahrlässig. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelver- 49 letzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf der Autobahn um 35 km/h), begangen am 18. August 2019, 11:27 Uhr in T.________, schuldig zu sprechen. 17. Fazit und Konkurrenzen Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässiger Erpressung, versuchter Nötigung sowie grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. Zwischen diesen drei Delikten besteht echte (Real-)Konkurrenz. Dies gilt insbeson- dere auch zwischen der gewerbsmässigen Erpressung und der versuchten Nöti- gung z.N. des Straf- und Zivilklägers (bezüglich Strommehrkosten). Die Erpressung schied mangels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aus und die Nötigung stellt den Grundtatbestand der Erpressung dar (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 51 zu Art. 156). Der fragliche Sachverhalts- komplex z.N. des Straf- und Zivilklägers wurde denn auch als Mehrfachbegehung angeklagt. IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Wie die Vorinstanz unter Darlegung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen ausgeführt hat (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2244), ist vor- liegend das neue Recht milder. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktion bei gewerbsmässiger Erpres- sung (Art. 156 Ziff. 2 StGB) seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmo- nisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 neu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist, wohingegen sie in der in den Tatzeitpunkten geltenden Fas- sung Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu zehn Jahren betrug. Bereits aus diesem Grund ist in Bezug auf die Strafe wegen gewerbsmässiger Erpressung neues Recht milder. 19. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Strafzumessung zutreffend und umfassend wiedergegeben (S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2244 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 20. Strafahmen, Strafart und schwerste Straftat Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs- sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mil- deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB), wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder 50 Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Wie bereits ausgeführt, fällt für die gewerbsmässige Erpressung einzig eine Frei- heitsstrafe (zwischen sechs Monaten und zehn Jahren) in Betracht. Für die ver- suchte Nötigung (Art. 181 StGB) und für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) stehen hingegen sowohl die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe zur Verfügung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Das Strafmass für diese beiden Delikte reicht damit von Geldstrafe von 3 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Vorliegend erscheint das Aussprechen einer Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen für keine der beiden Straftaten als geeignete und zweckmässige Sankti- on: Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er sich von Strafen jeglicher Art unbeeindruckt zeigt. Er hat sowohl nach Geldstrafen, nach (bedingten und unbedingten) Freiheitsstrafen und auch während hängigen Verfah- rens (deliktsähnlich) weiter delinquiert (vgl. pag. 2406 ff.). Dadurch offenbarte er nicht nur eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln, sondern ebenso eine absolute Uneinsichtigkeit. Bezeichnend ist die versuchte Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers zu nennen; dieser Vorfall fand nur 3 Tage nach dem Ur- teil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 statt, bei welchem er zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die versuchte Nötigung steht so- dann in einem engen Zusammenhang mit der gewerbsmässigen Erpressung. Auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist sehr schlecht (vgl. pag. 2379 ff.). Sowohl die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ausgesprochene Geld- und Freiheitsstrafe als auch die di- versen Administrativmassnahmen bis hin zu Ausweisentzügen liessen ihn offen- sichtlich unbeeindruckt. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit er- scheint eine Geldstrafe auch im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes als un- zweckmässig. Eine solche würde die erhoffte Wirkung nicht zeitigen. Ergänzend kann schliesslich auf den dreiseitigen Auszug aus der Schuldner-Information (pag. 2402 ff.) verwiesen werden. Gerade öffentlich-rechtliche Forderungen schei- nen kaum einbringlich zu sein. Im Ergebnis ist bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet, in genü- gendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Durch seine hartnä- ckige Delinquenz offenbart er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Mit anderen Worten erscheint angesichts der Delinquenz während hängigen Verfahrens, der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit für sämtliche De- likte aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E 1.3.). Bei der Ausfällung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Diese ist hier zweifelsohne die gewerbsmässige Erpressung. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachfolgenden Gesamtstrafenbil- dung. 51 21. Konkrete Strafzumessung Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, beging der Beschuldigte die gewerbs- mässige Erpressung (Deliktszeitraum 9. März 2017 – 5. September 2017), bevor das Bezirksgericht Rheinfelden sein Urteil vom 27. September 2017 sprach und den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, mithin einer zur vor- liegenden gleichartigen Strafe, verurteilte (pag. 2412). Die versuchte Nötigung vom 30. September 2017 sowie die grobe Verkehrsregelverletzung vom 18. August 2019 fanden demgegenüber nach dem vorgenannten Urteil statt. Es liegt damit ei- ne teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Infolgedessen ist für die gewerbsmässi- ge Erpressung eine sog. Teilzusatzstrafe zum besagten Urteil auszusprechen, da- mit der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig gerichtlich beurteilt worden wären. Die versuchte Nötigung sowie die grobe Verkehrsregelverletzung sind damit in Anwendung des Asperationsprin- zips nach Art. 49 Abs. 1 StGB (zufolge gleicher Strafarten) unabhängig von der gewerbsmässigen Erpressung zu bemessen. Ebenso zutreffend ist die Darlegung der Vorinstanz betreffend durchzuführendes Widerrufsverfahren. Hierzu wird auf Ziff. V hiernach verwiesen. 21.1. Einsatzstrafe für die gewerbsmässige Erpressung 21.1.1. Tatkomponenten Der Beschuldigte bediente sich diverser Mittel: Überwiegend schrieb er den Ge- schädigten Briefe bzw. einmal eine E-Mail mit drohendem Inhalt, rief sie an und drohte teilweise mit der Involvierung des Arbeitgebers, suchte die Geschädigten zuhause auf, drängte sie teilweise zur Unterzeichnung einer masslos übersetzten Schuldanerkennung, parkierte sie teilweise zu und hinderte sie so an der Wegfahrt, drohte teilweise mit AM.________(Angehörige eines Staates) und AA.________ (Angehörige eines Staates) resp. benutzte seine Z.________(Staatsangehörigkeit) klingende Inkassofirma als zusätzliches Einschüchterungsmittel, hinterliess teilwei- se gelbe Zettel gut sichtbar an den Briefkästen oder sprach teilweise mit Nachbarn bzw. trug eine Jacke mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung», womit er sich bei Nachbarn als Schuldeneintreiber kenntlich machte. Seine hartnäckigen, beharrli- chen und vielfältigen Methoden zeugen von Skrupellosigkeit, einer gewissen (nicht überaus raffinierten) Planmässigkeit und erhöhter krimineller Energie (hinzuweisen ist diesbezüglich etwa auf die Umfirmierung und das Hinzufügen der Unterschrift von Y.________, um den Druck zu erhöhen, oder aber wiederum das hohe Alter des Straf- und Zivilklägers). Mit einer beachtlichen Kadenz an Kontaktaufnahmen und Zahlungsaufforderungen – sei es schriftlich wie auch persönlich – setzte der Beschuldigte die Geschädigten stark unter Druck. Mitunter wartete er die den Ge- schädigten gewährte Zahlungsfrist nicht ab, bevor er sie erneut zur Zahlung auffor- derte. Die teilweise abendlichen Hausbesuche stattete er den Geschädigten zudem mit jeweils einer Hilfsperson ab und erhöhte damit einerseits den Druck auf die Ge- schädigten sowie sah sich dadurch andererseits dank eines gleichgesinnten Zeu- gen vor allfälligen Vorwürfen geschützt. Einen solchen Schutz konstruierte er sich darüber hinaus mit abstrusen Formulierungen in der Schuldanerkennung, mit de- nen er sich etwa das Recht vorbehielt, Grundstücke der Geschädigten nach Belie- 52 ben zu betreten, oder aber sich bestätigen liess, die Unterzeichnung ohne Druck- ausübung erlangt zu haben. Sein Verhalten ist gesamthaft als perfide, penetrant und bedrängend zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte zwar während rund 6 Monaten agierte, seine Bemühungen indes in vier von fünf Fällen erfolglos blieben und mit- hin das Versuchsstadium nicht überschritten. Während die mehrfache Begehung in einem längeren Zeitraum bereits über die gewerbsmässige Qualifikation abgegol- ten und folglich nicht mehr straferhöhend zu bewerten ist, sind die Auswirkungen seiner Handlungen auf die Geschädigten gleichwohl erhöhend zu würdigen. Insbe- sondere schilderten die Straf- und Zivilklägerin, die Strafklägerin, aber auch der Straf- und Zivilkläger glaubhaft von einer immensen seelischen Belastung aufgrund der Drohungen des Beschuldigten. Die Strafklägerin musste sich offenbar sogar in psychologische Behandlung begeben. Der gegenüber der Vorinstanz leicht höhere Deliktsbetrag von etwas mehr als CHF 10'000.00 ändert an deren zutreffenden Erwägung, wonach dieser im Ver- gleich zu anderen Erpressungsfällen und insbesondere im Rahmen der gewerbs- mässigen Qualifikation als tief zu bezeichnen ist, nichts. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen sowie auf die Möglichkeit weitaus schlimmerer Tatvarianten, insbe- sondere mit höheren Deliktsbeträgen, ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe wird demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 16 Monate festgesetzt. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Eine Milderung für die bloss eventualvorsätzliche Begehung erfolgt demnach nicht. Die Tat war im Übrigen vermeidbar. Insbesondere wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seine Inkassotätigkeit mit le- galen Mitteln zu betreiben. Die Einsatzstrafe beträgt nach wie vor 16 Monate. 21.1.2. Täterkomponenten Es kann hierzu grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2249 f.), welche im heu- tigen Zeitpunkt in weiten Teilen nach wie vor Gültigkeit haben. Gemäss Leumunds- bericht vom 10. August 2023, erhoben durch die Polizei des Kantons Basel- Landschaft, geht der Beschuldigte mittlerweile keiner Arbeit mehr nach. Seine fi- nanzielle Situation gestaltet sich entsprechend und angesichts offenkundiger Zah- lungsunwilligkeit überaus prekär: Gemäss Schuldner-Information des Betreibungs- amtes R.________ wurde der Beschuldigte für Forderungen von gesamthaft CHF 123'646.25 betrieben, die nicht gedeckten Forderungen belaufen sich auf CHF 117'250.55 (pag. 2404). Gerade die Bezahlung von Forderungen öffentlich- rechtlicher Gläubiger scheint der Beschuldigte geradezu systematisch zu verwei- gern. Der Beschuldigte ist sodann mehrfach und deliktsähnlich (Delikte gegen das Vermögen und Drohung) vorbestraft und delinquierte während hängigen Strafver- fahrens sowie während noch laufender Probezeit weiter (pag. 2406 ff.). In der Ver- gangenheit waren weder bedingte noch unbedingte Freiheitsstrafen geeignet, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Wie bereits bei der Bestimmung der Strafart ausgeführt, ist der Beschuldigte absolut unbelehrbar und zeigt weder Einsicht noch Reue. Die Strafempfindlichkeit ist schliesslich nach wie vor als durchschnittlich ein- 53 zustufen. Eine Erhöhung der Strafe um 6 Monate für die Vorstrafen und fortlaufende Delin- quenz erscheint angemessen. Für die gewerbsmässige Erpressung resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. 21.1.3. Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 Wie einleitend dargelegt, ist für die gewerbsmässige Erpressung eine Zusatzstrafe zum titelerwähnten Urteil auszufällen. Die soeben bemessene Strafe von 22 Mona- ten Freiheitsstrafe ist – da ihr die schwerere Straftat zugrunde liegt – als Einsatz- strafe um die Strafe gemäss Urteil vom 27. September 2017 (gedanklich) ange- messen zu erhöhen. Der Vorinstanz folgend wird die vom Bezirksgericht Rheinfel- den ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten im Umfang von 5 Monaten (ca. 2/3) an die Einsatzstrafe asperiert. Von der so gebildeten hypothetischen Gesamts- trafe von 27 Monate ist die bereits rechtskräftige Strafe von 8 Monaten abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe. 21.2. Versuchte Nötigung z.N. Straf- und Zivilkläger (Tat- und Täterkomponenten) Der Beschuldigte wollte seinen Vermieter unter Benützung seiner eigenen, Z.________(Staatsangehörigkeit) klingenden Inkassofirma sowie unter Androhung von Hausbesuchen zur Bezahlung einer seines Erachtens von diesem zu bezah- lenden Forderung nötigen. Das bereits vorbelastete Mietverhältnis hat die Nöti- gungsintensität zusätzlich erhöht. Sein Vorgehen war wiederum perfide und gerade auch angesichts dessen, dass es sich beim Geschädigten um seinen eigenen Vermieter mit Jahrgang 1940 handelte und insofern kein Anlass bestanden hätte, die Forderung mittels Inkassofirma einzutreiben, skrupellos. Die Auswirkungen auf die Psyche des Geschädigten sind ferner nicht zu bagatellisieren. Das Tatver- schulden ist insgesamt dennoch als leicht zu bezeichnen und die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine (hypothetische) Strafe für das vollendete Delikt von 75 Strafeinheiten als angemessen. Der direkte Vorsatz ist wiederum neutral zu gewichten. Strafmildernd ist sodann der ausgebliebene Erfolg zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es wird hierfür, zumal der ausgebliebene Erfolg einzig dem Verhal- ten des Straf- und Zivilklägers zuzuschreiben ist, ein Abzug von 1/3, mithin 30 Stra- feinheiten, vorgenommen. Es verbleiben damit 45 Strafeinheiten respektive 1.5 Monate Freiheitsstrafe. Hinzu kommt eine Straferhöhung von 15 Strafeinheiten bei den Täterkomponenten, dies für die (deliktsähnlichen) Vorstrafen (vgl. E. 21.1.2. hiervor). Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 21.3. Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung (Tat- und Täterkomponenten) Die VBRS-Richtlinien sehen für eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG durch Überschreiten der Geschwindigkeit auf einer Autobahn um über 35 km/h eine Strafe von 25 Strafeinheiten vor. Vorliegend ist erhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte mit Frau und Kinder im Auto sass und diese inso- fern konkret gefährdet hat, was seine Geschwindigkeitsüberschreitung besonders verwerflich erscheinen lässt. Die Kammer erachtet mithin eine gegenüber den 54 VBRS-Richtlinien erhöhte Tatkomponentenstrafe von 35 Strafeinheiten als ange- messen. Die Täterkomponenten sind wiederum aufgrund der einschlägigen Delinquenz (vgl. das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 8. Dezember 2014 wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung; pag. 2411) sowie des desolaten automobilisti- schen Leumunds mit einem Zuschlag von 10 Strafeinheiten zu würdigen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen, welche mit 30 Tagen respektive 1 Monat an die Strafe für die versuchte Nötigung asperiert wird. 21.4. Fazit Im Ergebnis liegt eine Zusatzstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe für die ge- werbsmässige Erpressung sowie eine asperierte Gesamtstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte (versuchte Nötigung und grobe Verkehrsregelverletzung) vor. Diese beiden Freiheitsstrafen sind zu ad- dieren; die Freiheitsstrafe beträgt demnach 22 Monate, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017. V. Widerruf 22. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Widerruf wird wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 2252 f.). 23. Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, handelt es sich bei sämtlichen vorlie- gend zu beurteilenden Straftaten um während laufender Probezeit begangene De- likte. Die mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 8. De- zember 2014 wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG festgesetzte Probezeit von vier Jahren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 um zwei Jahre (und damit um die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer) verlängert. Eine weitere Verlängerung im hiesigen Verfahren fällt damit ausser Betracht (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein Verzicht auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten kommt indes ebenso wenig infrage: Der Beschuldigte lässt sich von nichts beeindrucken. Er ist einschlägig vorbestraft (pag. 1896 ff.), absolut unbelehrbar, lässt sich weder von Strafverfahren und -urteilen noch von den darin ausgesprochenen Strafen von weiteren kriminel- len Tätigkeiten abhalten und ist darüber hinaus auch im hiesigen Verfahren weder einsichtig noch reuig, sondern bagatellisiert vielmehr sein Verhalten und zeigt kei- nerlei Empathie mit den von ihm geschädigten Personen. Dem Beschuldigten muss vor diesem Hintergrund eine negative Legalprognose gestellt werden. Der mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2014 für eine Frei- heitsstrafe von 16 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 55 Sind – wie vorliegend – die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich vorlie- gend trotz Aufeinandertreffens einer widerrufenen Strafe und einer (teilweisen) Zu- satzstrafe und damit einer doppelten Anwendung des Art. 49 Abs. 2 StGB nicht die Problematik einer zu vorteilhaften Behandlung des Täters im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung stellt, zumal die beiden Strafen nicht demselben frühe- ren Urteil entstammen (vgl. die auf S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2253 f. mit Hinweisen). Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich in- folge ungerechtfertigter Privilegierung des rückfälligen Täters im Falle der Ge- samtstrafenbildung beim Widerruf lediglich eine zurückhaltende Asperation der wi- derrufenen Strafe rechtfertigt. Der Vorinstanz folgend werden demnach rund 1/5 der widerrufenen Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe, ergebend 13 Monate, berücksichtigt (vgl. S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2254 m.H.). Die 13 Monate sind mit der Einsatzstrafe von 22 Monaten zu addieren, ausma- chend 35 Monate. VI. Gesamtfazit und Vollzugsform Die von der Kammer unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe zugemesse- ne, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017 auszusprechende Strafe von 35 Monaten ist angesichts des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe zu redu- zieren. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt zu einer Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend 2 Jahren und 9 Monaten. Der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt bei dieser Höhe der Strafe nicht mehr in Betracht. Der teilweise Aufschub der Strafe (Art. 43 Abs. 1 StGB) wä- re zwar mit Blick auf die Strafhöhe möglich, kommt vorliegend indes ebenso wenig in Frage. Wie soeben beim Widerruf ausgeführt, fällt die Legalprognose eindeutig negativ aus. Ohnehin wäre der Aufschub angesichts dessen, dass der Beschuldig- te innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten gleich zu zwei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2014 sowie unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017; pag. 2411 f.), nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich. Solche fehlen gänzlich. Die Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen. VII. Zivilpunkt Für die theoretischen Grundlagen kann wiederum auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2254 f.). Die Kammer sieht keinen Grund, von der beantragten und vorinstanzlich zugespro- chenen Genugtuungssumme von CHF 1'000.00 abzuweichen. Die psychische Be- 56 lastung, die mit dem rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten einherging, ist evident und wurde von der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft beschrieben (etwa pag. 956 Z. 79 ff. und pag. 960 Z. 220 f.). Da es sich einzig um einen Genugtu- ungsanspruch gestützt auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezieht, ist auch kein Grund ersichtlich, die Forderung – wie eventualiter beantragt – auf den Zivil- weg zu verweisen. VIII. Kosten und Entschädigung 24. Kosten des Verfahrens Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder un- terliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche – wie vorliegend – vor oberer Instanz bestätigt, hat der Beschuldigte sowohl die darauf entfallenden erstinstanzlichen als auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzliche Kostenaufteilung (Aufteilung der gesamten allgemeinen Kosten im Verhältnis 1:10 auf H.________ und den Beschuldigten sowie anschliessend Aufteilung der auf den Beschuldigten entfallenden 9/10 der Gesamtkosten zu wie- derum 9/10 [ausmachend 8/10 der Gesamtkosten] zulasten des Beschuldigten für die Schuldsprüche und zu 1/10 zulasten des Kantons Bern für die Einstellungen und den Freispruch) ist zu bestätigen. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteils- dispositiv verwiesen. Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) und der Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018 auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00 bestimmt, zumal es sich de facto um eine vollumfängliche Berufung handelte (der Beschuldigte focht soweit beschwert sämtliche Urteilspunkte an). Für das Widerrufsverfahren und im Zivilpunkt werden infolge geringen Aufwands weder erst- noch oberinstanzlich Kos- ten erhoben bzw. ausgeschieden. In Anbetracht der vom berufungsführenden Be- schuldigten gestellten Anträge und dem Verfahrensausgang sind die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 25. Kosten der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. 57 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die Entschä- digung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 25.1. Vor erster Instanz Die vorinstanzliche Festsetzung des amtlichen Honorars wurde weder durch Rechtsanwalt Dr. B.________ noch durch die Staatsanwaltschaft angefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist. Die erstinstanzliche Kostenverteilung wird hingegen bestätigt. Der Beschuldigte hat demnach dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang 9/10, aus- machend CHF 12'592.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die darauf entfallende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'433.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 (Einstellungen und Freispruch) entfällt die Rückzahlungspflicht. 25.2. Vor oberer Instanz Rechtsanwalt Dr. B.________ macht oberinstanzlich mit Kostennote vom 29. Au- gust 2023 (pag. 2443 ff.) ein amtliches Honorar von CHF 6'834.35 geltend. Dieses setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 20.80 Stunden à CHF 200.00 (ergebend CHF 4'160.00), zwei Fahrtpauschalen von gesamthaft CHF 450.00 (er- gebend die unter dem Titel «Honorar» aufgeführten CHF 4'610.00) sowie Auslagen von CHF 1'735.75 und einer Mehrwertsteuer von CHF 488.60. Es sind folgende Anpassungen vorzunehmen: Zunächst ist die veranschlagte (geschätzte) Dauer der Berufungsverhandlung so- wie die unterbliebene Urteilseröffnung um je 30 Minuten zu kürzen. Die telefoni- sche Urteilseröffnung hatte sodann einerseits den Wegfall einer Fahrtpauschale für die mündliche Urteilseröffnung (CHF 225.00) zur Folge, andererseits fällt ange- sichts des Nichterscheinens des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung die Vor-/Nachbesprechung vom 29. August 2023 von einer Stunde weg. Die verbliebe- 58 ne Fahrtwegpauschale vom 29. August 2023 im Betrag von CHF 225.00 wird im Urteilsdispositiv sodann separat ausgewiesen. Es verbleiben für die telefonische Urteilseröffnung am 30. August 2023 und die anschliessende Nachbesprechung zu entschädigende 30 Minuten. Die Kammer erachtet sodann die veranschlagte Dauer für das Aktenstudium und das Verfassen des Plädoyers von gesamthaft 9 Stunden als übersetzt, zumal Rechtsanwalt Dr. B.________ anlässlich der Berufungsver- handlung angegeben hat, vom Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren bloss die Instruktion erhalten zu haben, die bereits vor der ersten Instanz vorgetra- genen Argumente zu wiederholen. Die Vorbereitungsdauer ist um 3.10 Stunden herabzusetzen. Im Ergebnis erachtet die Kammer unter Kürzung von 5.10 Stunden einen zu entschädigenden Zeitaufwand von 15.70 Stunden als geboten. Die unterbliebene Urteilsöffnung hat gleichermassen Auswirkungen auf die geltend gemachten Auslagen: Die Reisespesen vom 30. August 2023 im Umfang von CHF 90.00 fallen weg. Ferner sind die im Zusammenhang mit der im Kanton Bern praxisgemäss nicht zugelassenen Abgabe der Plädoyernotizen stehenden CHF 17.50 vom 25. August 2023 sowie CHF 55.00 vom 28. August 2023 zu strei- chen. Rechtsanwalt Dr. B.________ macht weiter für Fotokopien der «Akten StA (Ordner I-VII und Dossier)» einen Betrag von CHF 1'360.00 geltend. Vor erster In- stanz wurden ihm indes unter dem Titel «Kopien Akten StA (5 Ordner)» bereits CHF 444.00 entschädigt (pag. 2162). Weshalb er diese ein zweites Mal kopieren musste, ist nicht ersichtlich. Entsprechend erfolgt eine Kürzung um CHF 960.00 auf angemessene CHF 400.00 (Differenz zwischen den bereits kopierten und noch zu kopierenden Paginas x CHF 0.40). Schliesslich entstehen gemäss Ziff. 3.2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 durch das Einscannen von Dokumenten und den Versand gewöhnlicher E-Mails keine zu entschädigenden Auslagen, weshalb die hierfür gesamthaft veranschlag- ten CHF 36.25 ebenfalls zu streichen sind. Im Ergebnis verbleiben Auslagen in der Höhe von CHF 577.00 (CHF 1'735.75 – CHF 1'158.75). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'245.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels ent- sprechenden Antrags erfolgt keine Festsetzung des vollen Honorars bzw. der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. 26. Entschädigung des Straf- und Zivilklägers Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). 59 Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten obsiegt der Straf- und Zivilkläger. Der Beschuldigte hat ihn folglich zu entschädigen. Die von der Vorinstanz gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ (pag. 1625 ff.) festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren erscheint angemessen (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2257). Der Beschuldigte ist daher zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von CHF 3'173.30 zu bezahlen. Oberinstanzlich wurden seitens des Straf- und Zivilklägers keine Aufwände geltend gemacht. Solche sind denn auch nicht ersichtlich, hat sich doch weder der Straf- und Zivilkläger selber noch dessen Rechtsvertretung am oberinstanzlichen Verfah- ren (mündlich anlässlich der Hauptverhandlung oder schriftlich im Laufe des Ver- fahrens) beteiligt. Es wird damit keine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren gesprochen. 60 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegi- algericht) vom 14. Oktober 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. Erpressung, ev. Nötigung, angeblich mehrfach versucht begangen in der Zeit von 7. Mai 2017 bis 5. September 2017 in I.________, J.________ und evtl. an- derswo z.N. von K.________ durch mehrfache tatsächliche Kontaktaufnahme mit dessen Arbeitgeber (Teil von Anklageschrift Ziff. I.A.1.4.); wobei diese Tei- leinstellung nicht den Vorwurf der Androhung einer solchen Kontaktaufnahme umfasst; 1.2. Drohung, angeblich begangen am 7. März 2017 in L.________ z.N. von D.________ (Anklageschrift Ziff. I.A.2.); 1.3. Beschimpfung, angeblich begangen am 21. August 2017 in M.________ z.N. von N.________ (Teil von Anklageschrift Ziff. I.A.3.2.); eingestellt wurde; 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen in der letzten Juliwoche 2017 und am 21. August 2017 in M.________ z.N. von N.________ (Anklageschrift Ziff. I.A.3.1 und Teil von Ziff. I.A.3.2.); unter Auferlegung der auf den Freispruch sowie auf die Einstellungen entfallenden an- teilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von 1/10 der allgemeinen sowie der persön- lichen Kosten und Gebühren von CHF 3'189.90 (zzgl. anteilsmässige Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern. 61 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt Dr. B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.70 200.00 CHF 340.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 44.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 384.10 CHF 30.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 414.85 volles Honorar 1.70 300.00 CHF 510.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 44.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 554.10 CHF 44.35 Total CHF 598.45 nachforderbarer Betrag CHF 183.60 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.35 200.00 CHF 10’870.00 Reisezuschlag CHF 525.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’211.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’606.05 CHF 970.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’576.70 volles Honorar 54.35 300.00 CHF 16’305.00 Reisezuschlag CHF 525.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’211.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’041.05 CHF 1’389.15 Total CHF 19’430.20 nachforderbarer Betrag CHF 5’853.50 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der gewerbsmässigen Erpressung, begangen im Zeitraum von 9. März 2017 bis 5. September 2017 in P.________, J.________, I.________, O.________ und evtl. anderswo, im Einzelnen wie folgt: 1.1. am 22. März 2017 z.N. von C.________ (vollendete Erpressung); 1.2. im Zeitraum von 9. März 2017 bis 5. Mai 2017 z.N. von C.________ (versuchte Erpressung); 1.3. im Zeitraum von 7. Mai 2017 bis 13. August 2017 z.N. von D.________ (ver- suchte Erpressung); 1.4. im Zeitraum von 7. Mai 2017 bis 5. September 2017 z.N. von K.________ (ver- suchte Erpressung); 62 1.5. im Zeitraum von 21. März 2017 bis 29. Juni 2017 z.N. von F.________ und G.________ (versuchte Erpressung); 2. der versuchten Nötigung, begangen am 30. September 2017 in J.________ z.N. von D.________; 3. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 18. August 2019, 11:27 Uhr, in T.________, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Ab- zug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf der Autobahn um 35 km/h. III. 1. Der mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen OGSPR.2014.82- AOGBER vom 8. Dezember 2014 für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten erhoben. IV. A.________ wird in Anwendung der Artikel 22, 47, 49 Abs. 1 und 2, 156 Ziff. 1 i.V.m. 2, 181 StGB; 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2, 102 Abs. 1 SVG; 4a Abs. 5 VRV; 22 Abs. 1, 108 Abs. 1 SSV; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO; sowie unter Einbezug der seinerzeit mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten- Gösgen OGSPR.2014.82-AOGBER vom 8. Dezember 2014 bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten im Sinne einer Gesamtstra- fe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. September 2017; 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von 8/10 der allgemeinen Gebühren und Auslagen sowie 9/10 der persönli- chen Gebühren und Auslagen, ausmachend insgesamt CHF 25'664.50. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00. 63 V. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt zur Be- zahlung einer Entschädigung von CHF 3'173.30 an den Straf- und Zivilkläger D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. VI. 1. A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 12'592.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'433.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.70 200.00 CHF 3’140.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 577.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’942.00 CHF 303.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’245.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'245.55 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde verzichtet. VII. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO er- kannt: 1. A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausge- schieden. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Straf- und Zivilklägerin C.________ - dem Straf- und Zivilkläger D.________, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Strafkläger F.________ 64 - der Strafklägerin G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenberg (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; gemäss Ersuchen vom 28. September 2018) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nur Dispositiv; auszugsweise be- treffend Ziff. II.3; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde; gemäss Ersuchen vom 14. März 2022; Referenz- Nr. 67.166.142.714) Bern, 30. August 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 15. März 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 65