4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'417.00 (vgl. rechtskräftige Ziff. I.6.3) wird in voller Höhe zur Deckung der A.________ auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. Ziff. II.3. hiervor) verwendet. Die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 20'269.00. 54 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: