3. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (95% von CHF 24'932.65), bestimmt auf CHF 23'686.00. III. 1. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'246.65 (5% von CHF 24'932.65) trägt der Kanton Bern. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 3'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird infolge Härtefalls verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).