53 sowie unter Einbezug der seinerzeit mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau vom 3. August 2018 bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe (vgl. Ziff. I.4. hiervor) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: