Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 7'214.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). Es besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). VII. Verfügungen 49 33. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwiesen. 50 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.