135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat (Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird grundsätzlich gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote von Rechtsanwalt B.________ (pag. 8951 ff.) festgesetzt, wobei einzig eine Korrektur betreffend Dauer der Berufungsverhandlung erfolgt (abzgl. drei Stunden). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___