48 schalgebühr von CHF 3'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. Die Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung ist in diesem Betrag praxisgemäss bereits enthalten.