428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Vorliegend ist die Kammer im Wesentlichen den Anträgen des Beschuldigten gefolgt, weshalb es sich insgesamt rechtfertigt, ihn als vollumfänglich obsiegend zu betrachten. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pau-