31. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'686.00 (95% von CHF 24'932.65) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.