In Anbetracht dieser Überlegungen fällt die Güterabwägung – allerdings knapp – zugunsten des Beschuldigten und seiner Kernfamilie aus. Deren private Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. In Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. VI. Kosten und Entschädigung