Sie würde jedoch für alle, insbesondere auch für die Kinder, eine grosse Einschränkung bedeuten. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Kinder nicht nur im Rahmen eines Besuchsrechts sieht, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau über das Sorge- und Obhutsrecht verfügt, mit den Kindern zusammenlebt und – im Rahmen der gewählten ehelichen Aufgabenteilung – auch Zeit mit ihnen verbringt bzw. teilweise für die Betreuung zuständig ist. In Anbetracht dieser Überlegungen fällt die Güterabwägung – allerdings knapp – zugunsten des Beschuldigten und seiner Kernfamilie aus.