Diese Möglichkeiten würden zwar auch im Irak grundsätzlich zur Verfügung stehen. Eine solche Reduktion der Kontakte steht einer Landesverweisung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht per se entgegen (vgl. Urteil des BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Sie würde jedoch für alle, insbesondere auch für die Kinder, eine grosse Einschränkung bedeuten.