Sie ging die familiäre Bindung mit dem Beschuldigten somit nicht im Wissen um die drohende Landesverweisung ein. Da der Ehefrau ein Umzug in den Irak nicht zumutbar ist und ein Umzug des Vaters alleine mit den Kindern angesichts der innerfamiliären Rollenteilung kaum zur Debatte stehen dürfte, müsste der Kontakt zur Ehefrau und zu den Kindern fortan während den Ferien sowie über (Video-)Telefonie, Nachrichten, Mails etc. gepflegt werden. Diese Möglichkeiten würden zwar auch im Irak grundsätzlich zur Verfügung stehen.