Seit den Vorfällen ist der Beschuldigte – soweit aktenkundig – noch zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten (allerdings Übertretungen im Bereich Strassenverkehrsgesetz). Aufgrund seiner Vorstrafen müsste ihm eine leicht erhöhte Rückfallgefahr attestiert werden, wobei diesbezüglich auch der Zeitablauf und die seither erfolgte Stabilisierung seiner persönlichen/beruflichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Aufgrund der bereits erfolgten Störung des Rechtsfriedens ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung somit zwar gegeben, jedoch nicht in erhöhtem Umfang.