46 Abs. 1 BV eingreifen. Hinzu kommt – selbst wenn diese alleine nicht ausschlaggebend wäre – dass auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten nicht optimal ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem schweren persönlichen Härtefall in Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.