29.5 Fazit Insgesamt sprechen einige Punkte gegen die Annahme eines Härtefalls: So der Umstand, dass sich der Beschuldigte bisher noch nicht nachhaltig beruflich integriert hat, der mehrfache Bezug von Sozialhilfe, die hohen Schulden/Verlustscheine, die (teils einschlägigen) Vorstrafen und die intakte Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Irak. Allerdings sind im vorliegenden Fall die familiären Verhältnisse besonders zu gewichten. Der Beschuldigter hat eine Schweizer Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder (.________, .________, ein drittes Kind ist unterwegs) und lebt mit ihnen ein intaktes Familienleben.