Gemäss dem aktuellen Arztbericht ist der Beschuldigte sodann derzeit nicht auf Medikamente angewiesen, wobei indes angemerkt ist, dass eine Landesverweisung die Wahrscheinlichkeit einer psychotischen Dekompensation erhöhen könnte. Auch wenn die gesundheitliche Ausgangslage des Beschuldigten zugegebenermassen nicht optimal ist, so ist auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr in den Irak eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands – im Sinne der obgenannten Rechtsprechung – eintreten würde.