Die Verteidigung reichte sodann einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Mai 2020 betreffend Psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya zu den Akten. An den Verzicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung aus gesundheitlichen Gründen sind gemäss konstanter Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss Bundesgericht ist eine Landesverweisung noch nicht unzumutbar, nur weil das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung ei-