Die Ehefrau des Beschuldigten ist Schweizer Bürgerin, in der Schweiz verwurzelt und verfügt hier über enge familiäre Beziehungen (pag. 8926, Z. 20 ff., pag. 8936, Z. 36 ff.). Sie hat keinen eigentlichen Bezug zum Irak (ausser 2-3 Besuche und gelegentlich Kontakt mit der Schwiegermutter, pag. 8925, Z. 38 ff., pag. 8936, Z. 20 f.). Zudem verfügt sie nur über marginale Grundkenntnisse einer dortigen Landessprache (pag. 8936, Z. 17 f., pag. 8926, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte hat indes prägende Jahre seines Lebens im Irak verbracht und verfügt dort noch über ein familiäres Netzwerk (Mutter, Geschwister; pag. 8109, Z. 29 ff., pag.