Er und seine Ehefrau haben zufolge der ungetrennten Ehe das gemeinsame Sorge- und Obhutsrecht über die gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau und die beiden Kinder haben als Schweizer Bürger/innen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Als Kernfamilie des Beschuldigten sind sie somit anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Damit ist zu prüfen, ob es für die Ehefrau und die Kinder zumutbar wäre, dem Beschuldigten in den Irak zu folgen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist Schweizer Bürgerin, in der Schweiz verwurzelt und verfügt hier über enge familiäre Beziehungen (pag.