Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil des BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen, vgl. auch Ziff. 27. hiervor). Der Beschuldigte pflegt mit seiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern (wobei ein drittes Kind unterwegs ist) nahe, echte und tatsächliche familiäre Beziehungen. Er und seine Ehefrau haben zufolge der ungetrennten Ehe das gemeinsame Sorge- und Obhutsrecht über die gemeinsamen Kinder.