13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist – wie bereits erwähnt – berührt, wenn eine staatliche Entfernungsoder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil des BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen, vgl. auch Ziff.