– die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahmen ein persönliches Bild der Situation machen – ist von einer intakten Kernfamilie auszugehen. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern und ist teilweise auch für deren Betreuung zuständig (pag. 8934, Z. 5 ff., 33 ff.). Über das weitere familiäre Umfeld ist aus den Akten wenig bekannt. Die Familie des Beschuldigten lebt gemäss Darstellung des Beschuldigten zufolge mehrheitlich im Irak (pag. 8109, Z. 26 ff., pag. 8936, Z. 27 f.).